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FüAkV
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 08.05.1979
§ 2
1Der Führungsakademie obliegen
a)
die Aus- und Fortbildung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Einrichtungen,
b)
die Erarbeitung von Grundlagen für Landwirtschaftsverwaltung und Unterricht in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Institutionen sowie die Erarbeitung methodischer und didaktischer Grundlagen für die Landwirtschaftsberatung,
c)
die Unterstützung des Staatsministeriums bei der Führung der Ämter für Landwirtschaft und Forsten und
d)
der Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
2Die Aus- und Fortbildung kann sich auch auf Fachkräfte nicht staatlicher Einrichtungen erstrecken, soweit der Geschäftsbereich berührt ist.