Inhalt

Text gilt ab: 30.08.2015

2. Anwendung

2.1 

Die TLS 2012 sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.

2.2 

Die im Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/2013 des BMVBS vom 3. Januar 2013 (Az. StB12/7123.1/1/1150966), das in der TLS 2012 mit abgedruckt ist, aufgeführten Ergänzungen und Modifikationen sowie sonstigen Anmerkungen sind zu beachten und anzuwenden.

2.3 

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch bei Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.