Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2015

5. 

Die Erziehungsberechtigten sollen bei Versäumnissen, die durch Unterrichtsbefreiungen und Beurlaubungen nach dieser Bekanntmachung entstehen, zusammen mit der Schule dafür sorgen, dass die Schülerin oder der Schüler den versäumten Lehrstoff möglichst bald nachholt.