Text gilt ab: 01.08.2015

2. 

Jüdische, christlich-orthodoxe und muslimische Schülerinnen und Schüler sind an folgenden Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft ohne besonderen Antrag von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit. Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler bleiben verpflichtet, die Schule rechtzeitig über den Grund und die Dauer der Abwesenheit zu unterrichten.

2.1 

Jüdische Feiertage:
Osterfest (die ersten zwei Tage und die letzten zwei Tage)
Wochenfest (zwei Tage)
Laubhüttenfest (die ersten zwei Tage und die letzten zwei Tage)
Neujahrsfest (zwei Tage)
Versöhnungstag (ein Tag)

2.2 

Christliche orthodoxe Feiertage:
Karfreitag
Karsamstag
Ostermontag
Pfingstmontag
Erster Weihnachtstag
Fest der Theophanie
Christi Himmelfahrt
Die Feiertage können bei den verschiedenen christlich-orthodoxen Kirchen auf unterschiedliche Kalendertage fallen.

2.3 

Muslimische Feiertage:
Ramazan Bayrami (bewegliches Fest) (die ersten zwei Tage)
Kurban Bayrami (bewegliches Fest) (die ersten zwei Tage)