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Text gilt ab: 22.09.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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1132-G

Richtlinie für die Vergabe des Bayerischen Demenzpreises

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 17. Juni 2015, Az. 15-A0135-2015/10

(AllMBl. S. 391)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie für die Vergabe des Bayerischen Demenzpreises vom 17. Juni 2015 (AllMBl. S. 391), die durch Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BayMBl. Nr. 668) geändert worden ist

Die Auszeichnung mit dem Bayerischen Demenzpreis erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern. Der Bayerische Demenzpreis wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1. Zielsetzung, Grundlagen

1.1 

Mit dem Bayerischen Demenzpreis werden herausragende Projekte ausgezeichnet, die insbesondere eine der folgenden Zielsetzungen verfolgen:
Bewusstseinswandel in der Gesellschaft im Umgang mit dem Thema Demenz,
Verbesserung der Lebensbedingungen und der Lebensqualität für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen,
Verbesserung der Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Betroffene und Angehörige.
Die Auszeichnung soll innovative Projekte würdigen und das Bewusstsein der Bevölkerung für das Thema Demenz weiter voranbringen.

1.2 

Die Projekte müssen in Bayern umgesetzt werden.

2. Bekanntgabe, Aushändigung

2.1 

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt die Preisträgerinnen und Preisträger bekannt.

2.2 

Der Bayerische Demenzpreis wird im Rhythmus von zwei Jahren im Rahmen einer Festveranstaltung verliehen.

3. Preis

3.1 

Der Bayerische Demenzpreis besteht aus einer Urkunde und einer Geldprämie.

3.2 

Vergeben werden bis zu drei Geldpreise, 3.000 Euro für den ersten Platz, 2.000 Euro für den zweiten Platz, 1.000 Euro für den dritten Platz, mit Zweckbindung zugunsten von Aktivitäten mit der in Nr. 1.1 genannten Zielsetzung. Die Preisträger werden von einer unabhängigen Jury festgestellt.

3.3 

Darüber hinaus können für weitere herausragende Projekte bis zu drei „Anerkennungen“ ausgesprochen werden (ohne Geldprämie). Diese werden ebenfalls von der unabhängigen Jury festgestellt.

4. Auszeichnungswürdige Projekte

Ausgezeichnet werden können bereits realisierte Projekte, die der Zielsetzung in Nr. 1.1 entsprechen und Vorbildcharakter aufweisen. Nicht ausgezeichnet werden Einzelmaßnahmen, die nur einer individuellen an Demenz erkrankten Person zugutekommen (z.B. Einzelpflege, Einzelbetreuung).

5. Bewerbungsverfahren

5.1 

Das Bewerbungsformular steht im Internet auf den Seiten des Bayerischen Landesamts für Pflege (LfP) zum Download zur Verfügung. Die Bewerbung ist ausschließlich per E-Mail unter Verwendung dieses Formulars im PDF-Format an die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzpreises beim LfP zu richten. Bei Bedarf können darüber hinaus weitere Informationen zum Projekt mit einer weiteren PDF-Datei mit maximal einer Seite eingereicht werden.

5.2 

Die jeweilige Bewerbungsfrist wird auf den Internetseiten des LfP bekannt gegeben. Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

5.3 

Für die Preisverleihung können sich Verbände, Vereine, Kommunen, Schulen, Organisationen und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen bewerben.

6. Beilhilferecht

6.1 

Soweit es sich bei den Geldpreisen um staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der beihilferechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, Seite 1) gewährt.

6.2 

Die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzpreises hat das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und die Freistellung von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission für jeden Einzelfall zu prüfen.

6.3 

Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer De-minimis-Beihilfe ist der Preisempfänger aufzufordern, eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzpreises abzugeben. Dem Preisempfänger wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. Diese ist von ihm zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen.

7. Jury

7.1 

Die Jury besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, ihre Zahl soll sechs nicht überschreiten.

7.2 

Die Mitglieder der Jury werden vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege jeweils für eine zweijährige Amtszeit berufen. Wiederberufungen und längere Amtszeiten sind zulässig.

7.3 

Die Mitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzpreises legt dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ein Ergebnisprotokoll vor.

7.4 

Die Mitglieder sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse verpflichtet. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Den Jurymitgliedern wird für die Juryberatungen sowie die Veranstaltung zur Verleihung des Preises auf Antrag eine Erstattung von Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) gewährt.

7.5 

Die Jury kann zur Beurteilung der Preiswürdigkeit externe Fachleute hinzuziehen.

7.6 

Die Jury beschließt mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Jurymitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Jurymitglieds.

7.7 

Den Vorsitz der Jury hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

8. Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzpreises ist beim LfP angesiedelt. Das LfP ist für die Organisation des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens zuständig.

9. Zweifelsfragen, Ausnahmen

9.1 

In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinie entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

9.2 

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen.

10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Ruth Nowak
Ministerialdirektorin