Inhalt

Text gilt ab: 22.09.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9. Zweifelsfragen, Ausnahmen

9.1 

In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinie entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

9.2 

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen.