Text gilt ab: 22.09.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Beilhilferecht

6.1 

Soweit es sich bei den Geldpreisen um staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der beihilferechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, Seite 1) gewährt.

6.2 

Die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzpreises hat das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und die Freistellung von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission für jeden Einzelfall zu prüfen.

6.3 

Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer De-minimis-Beihilfe ist der Preisempfänger aufzufordern, eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzpreises abzugeben. Dem Preisempfänger wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. Diese ist von ihm zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen.