RedR
Text gilt ab: 08.11.2023

8.   Veröffentlichte Verwaltungsvorschriften

8.1  

1Die Gliederungsnummer von Verwaltungsvorschriften richtet sich nach dem Gliederungsplan für bayerische staatliche Verwaltungsvorschriften. 2Nach der Überschrift sind die erlassende Stelle, das Unterschriftsdatum und das Aktenzeichen anzugeben.

8.2  

1Verwaltungsvorschriften werden grundsätzlich nach Nummern gegliedert. 2Für mehrere Gliederungsebenen wird die dezimale Gliederung verwendet, also 1., 1.1, 1.1.1 etc.; Nr. 2.6 Satz 7 gilt entsprechend. 3Alle Textabschnitte beginnen an derselben Fluchtlinie. 4Zwischenüberschriften können verwendet werden, soweit es der Übersichtlichkeit dient.

8.3  

1Mehrere Sätze innerhalb einer Nummer werden durch voran- und hochgestellte Zahlen nummeriert. 2Fußnoten sind fortlaufend zu nummerieren und vor die Interpunktion zu setzen.

8.4  

1Im Übrigen wird empfohlen, sich für die Formulierung von Verwaltungsvorschriften grundsätzlich an den Nrn. 2 bis 5 und 7 zu orientieren. 2Auf Internetadressen darf in Verwaltungsvorschriften verwiesen werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Änderung der dort hinterlegten Inhalte nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen kann, die für den Erlass der Verwaltungsvorschrift zuständig ist.