RedR
Text gilt ab: 08.11.2023

7.   Abkürzungen

Nachfolgende Abkürzungen können über Randnrn. 140 ff. HdR hinaus ohne weitere Erläuterung verwendet werden.

7.1   Verkündungsblätter und Rechtssammlungen

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L/C
ABl. L/C
Bayerische Rechtssammlung
BayRS
Bayerischer Staatsanzeiger
StAnz.
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
GVBl.
Bayerisches Ministerialblatt
BayMBl.
Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts, Band I–IV
und Ergänzungsband
BayBS I–IV, ErgB
Bundesanzeiger
BAnz.
Bundesgesetzblatt I–III
BGBl. I–III
Gemeinsames Ministerialblatt
GMBl.
Reichsgesetzblatt
      RGBl.
Frühere, inzwischen eingestellte Verkündungsblätter
[Tradierte Abkürzung]

7.2   Bayerische Ministerialverwaltung

Ministerpräsident
MPr
Leiter der Staatskanzlei
LStK
Staatskanzlei
StK
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
StMI
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
StMB
Staatsministerium der Justiz
StMJ
Staatsministerium für Unterricht und Kultus
StMUK
Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
StMWK
Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
StMFH
Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
StMWi
Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
StMUV
Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
StMELF
Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
StMAS
Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
StMGP
Staatsministerium für Digitales
StMD

7.3   Regierungsbezirke

Oberbayern
OBay.
Niederbayern
NBay.
Oberpfalz
OPf.
Oberfranken
OFr.
Mittelfranken
MFr.
Unterfranken
UFr.
Schwaben
Schw.

7.4  

Sonstige Abkürzungen können grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie – über den konkreten Nutzerkreis der Norm hinaus – allgemein bekannt und üblich sind oder wenn sie in der Norm ausnahmsweise als solche konkret eingeführt wurden, um die Lesbarkeit zu verbessern.