RedR
Text gilt ab: 08.11.2023

6.   Verfahren

6.1  

1Die Staatskanzlei prüft die Rechtsförmlichkeit aller einschlägigen Entwürfe anhand dieser Redaktionsrichtlinien (formelle Normprüfung). 2Im Interesse einer einheitlichen Formulierungspraxis entscheidet sie in Zweifelsfragen.

6.2  

1Ausfertigungen veranlasst bei Gesetzen und Verordnungen der Staatsregierung als Kollegialorgan die Staatskanzlei, bei allen anderen Rechtsvorschriften der jeweils zuständige Geschäftsbereich. 2Die für die Ausfertigung zuständige Stelle fügt die jeweils nötige Schlussformel ein. 3Die Schlussformel umfasst nur Ort, Ausfertigungsdatum und das ausfertigende Mitglied der Staatsregierung.

6.3  

1Etwaige Druckfehler im Verkündungsblatt berichtigt die jeweilige Redaktion ohne Unterschrift. 2Sonstige offenbare Unrichtigkeiten berichtigt bei Gesetzen und Verordnungen der Staatsregierung als Kollegialorgan der Amtschef der Staatskanzlei, bei allen übrigen Rechtsvorschriften der Amtschef des Ressorts, das die Vorschrift ausgefertigt hat.