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RedR
Text gilt ab: 08.11.2023

2.   Aufbau und Bestandteile von Rechtsvorschriften

2.1  

Die Gliederungsnummer der Bayerischen Rechtssammlung wird von der Staatskanzlei vergeben.

2.2  

1Für Stammnormen werden Überschriften festgelegt. 2Sie bestehen aus der Bezeichnung, aus einer Kurzbezeichnung, wenn die Bezeichnung als Zitiername zu lang ist, sowie einer Abkürzung. 3Das Wort „Bayern“ oder daraus abgeleitete Wörter sollen – vor allem in Gesetzesabkürzungen – ausschließlich mit „Bay“ abgekürzt werden. 4„B“ ist als Anfangsbuchstabe den Gesetzesabkürzungen des Bundes vorbehalten und soll in dieser Form im Landesrecht nicht verwendet werden. 5Änderungsvorschriften erhalten in der Überschrift keine chronologische Zählung.

2.3  

1Der Überschrift folgt das Ausfertigungsdatum. 2Bei mehreren erlassenden Stellen ist das Datum der letzten Ausfertigung anzugeben. 3Inhaltsübersichten werden nur besonders umfangreichen Stammnormen vorangestellt; sie sind bei der ersten Änderung der Stammnorm wieder zu streichen.

2.4  

Gesetzentwürfe werden ohne Eingangsformel vorgelegt.

2.5  

1In der Eingangsformel einer Rechtsverordnung wird das etwa nötige Einvernehmen einer Stelle oder die Zustimmung durch den Landespersonalausschuss angegeben, nicht aber anderweitig durchgeführte Anhörungen und Beteiligungen. 2Das Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes) ist sowohl bei der Nutzung bundesrechtlicher als auch landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen zu beachten. 3In der Eingangsformel wird das Vollzitat nach Nr. 4.1 verwendet. 4Es wird die letzte Änderung der Stammnorm als solcher, nicht die der jeweils konkreten Ermächtigungsgrundlage angegeben. 5Die Eingangsformel umfasst auch die Angabe etwa nötiger Subdelegationsnormen.

2.6  

1Stammgesetze werden in Artikel gegliedert, Stammverordnungen in Paragraphen. 2Auf Satzungen finden grundsätzlich die für Verordnungen geltenden Redaktionsvorschriften Anwendung. 3Artikel und Paragraphen können in Absätze, Nummern und Buchstaben – in dieser Reihenfolge – untergliedert werden. 4Bei Absätzen ist die erste Zeile mit einer eingeklammerten arabischen Zahl zu versehen und einzurücken. 5Mehrere Sätze eines jeden Absatzes werden durch voran- und hochgestellte Zahlen nummeriert. 6Bei Verwendung von Nummern oder Buchstaben wird ein hängender Einzug verwendet. 7Buchstabenzusätze bei der Zählbezeichnung einer Gliederungseinheit – zum Beispiel Art. 33a – sind bei Erstregelungen zulässig für Übergangsregelungen, die nach einer kurzen Frist wieder aufgehoben werden sollen, oder für Folgeänderungen nach Nr. 2.8 Satz 2.

2.7  

Änderungsvorschriften werden in Paragraphen gegliedert.

2.8  

1Mantelnormen sind bei Neuerlass oder Ablösung von Stammnormen grundsätzlich zu vermeiden. 2Folgeänderungen anderer Normen sind gesammelt in einem Artikel oder Paragraphen in die Stammnorm aufzunehmen.

2.9  

1Von einer deklaratorischen Neubekanntmachung eines Normtextes ist grundsätzlich abzusehen. 2Die Staatskanzlei kann Ausnahmen zulassen.

2.10  

1Nach Art. 76 Abs. 2 der Verfassung muss für das Inkrafttreten jeder Vorschrift ein konkretes Datum genannt werden. 2Es ist weder ein bedingtes Inkrafttreten zulässig noch Formeln wie „tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft“ oder Ähnliches. 3Gleiches gilt für das Außerkrafttreten. 4Bewehrte Vorschriften dürfen nach Art. 50 Abs. 1 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) nicht rückwirkend erlassen werden und sollen nach Art. 50 Abs. 2 Satz 1 LStVG befristet werden.