Inhalt

RedR
Text gilt ab: 08.11.2023

3.   Sprache

3.1  

1Der Staatsregierung, dem Ministerpräsidenten, den Staatsministerien und nachgeordneten Behörden und Gerichten wird der Zusatz „Bayerisch“ in der jeweiligen Beugung nur in der Überschrift, Einleitungs- und Schlussformel beigefügt. 2Mehrere Staatsministerien werden grundsätzlich in der in Nr. 7.2, mehrere Regierungsbezirke in der in Nr. 7.3 genannten Reihenfolge aufgeführt.

3.2  

1Bei der Änderung von Stammnormen werden Textteile, die von den Änderungen nicht betroffen sind, nicht an die neue Rechtschreibung angepasst. 2Stammnormen, die grundsätzlich noch keine geschlechtergerechten Formulierungen aufweisen, behalten bei nur punktuellen Änderungen durchgängig diese sprachliche Gestaltung.

3.3  

1Artikel werden mit „Art.“, Paragraphen mit „§“, bei Mehrzahl „§§“, Absätze mit „Abs.“, Nummern mit „Nr.“ bzw. „Nrn.“, Buchstaben mit „Buchst.“ abgekürzt, wenn eine Zählbezeichnung folgt. 2Das Wort „Seite“ wird mit „S.“ und die Vom-Hundert-Angabe mit „%“ abgekürzt. 3Auch im laufenden Text einer Vorschrift können übliche Abkürzungen für Maße, Gewichte etc. in Verbindung mit einer Zahl verwendet werden, zum Beispiel „kg“, „m2“, „€“.

3.4  

1Rechts- und Verwaltungsvorschriften sollen so formuliert werden, dass sie jedes Geschlecht in gleicher Weise ansprechen, etwa durch Paarformeln oder geschlechtsneutrale Formulierungen. 2Dabei ist jedoch jede sprachliche Künstlichkeit oder spracherzieherische Tendenz zu vermeiden. 3Entscheidende Richtschnur ist die gängige Sprachwirklichkeit, die leichte Verständlichkeit und die inhaltliche Prägnanz. 4Sparschreibungen und Sonderzeichen zur Geschlechterumschreibung sind unzulässig. 5Übertriebene Paarformbildung ist ebenso zu vermeiden wie bewusst gesuchte Umschreibungen jenseits der gelebten Sprachwirklichkeit. 6Geschlechtsindifferent verallgemeinerte männliche Formulierungen sind nach dem natürlichen Sprachgebrauch zulässig, wo es der Alltagssprache entspricht und die Verständlichkeit fördert.

3.5  

Nr. 2.4 der Organisationsrichtlinien bleibt unberührt.