Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2015
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Organisation der Praktika für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an Realschulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I

KWMBl. 2015 S. 66


2038.3.5-K
Organisation der Praktika für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an Realschulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 14. April 2015 Az.: IV.5-5S4020-PRA.38 234

1. Arten der Praktika

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), haben alle Studierenden des Lehramts an Gymnasien und des Lehramts an Realschulen folgende Praktika abzuleisten:
a)
ein Betriebspraktikum,
b)
ein Orientierungspraktikum,
c)
ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum,
d)
ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum, das sich auf die von ihr oder ihm gewählten studierten Fächer (und nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach und nicht auf das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt) bezieht.

2. Aufgaben und Ziele der Praktika

Die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen oder künstlerischen, fachdidaktischen und berufspraktischen Studien sind so miteinander zu verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG). Dazu stehen Praktikumsämter, Praktikumsschulen und Hochschulen untereinander in Kontakt. In den Praktika soll einerseits frühzeitig in die spezifische Praxis der jeweiligen Schulart und in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt werden und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden. Dabei sollen die Studierenden einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerberufs erhalten. Insbesondere sind in den Schulpraktika nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen zu betreiben und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen. Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 LPO I.
Die Praktika sollen den Studierenden auch Einsichten darüber vermitteln, ob sie für den angestrebten Beruf geeignet sind.

3. Praktikumsämter

Zur Organisation der Praktika für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an Realschulen werden bei den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Bayern und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Bayern Praktikumsämter eingerichtet. Es sind dies im Einzelnen:
für die Universität Augsburg:
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Schwaben
Hallstraße 10
86150 Augsburg
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Realschulen in Schwaben
Völkstraße 20
86150 Augsburg
für die Universität Bamberg und die Universität Bayreuth:
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberfranken
Gymnasiumsplatz 4–6
95028 Hof
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Realschulen in Oberfranken
Adolf-Wächter-Straße 10
95447 Bayreuth
für die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt:
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberbayern-West
Wackersberger Straße 59
81371 München
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Realschulen in Oberbayern-West
Bahnhofstraße 15
82256 Fürstenfeldbruck
für die Universität München und die Technische Universität München sowie für die Hochschule für Musik und Theater München und die Akademie der Bildenden Künste München:
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberbayern-West
Wackersberger Straße 59
81371 München
beziehungsweise
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Oberbayern-Ost
Beetzstraße 4
81679 München
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Realschulen in Oberbayern-West
Bahnhofstraße 15
82256 Fürstenfeldbruck
beziehungsweise
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Realschulen in Oberbayern-Ost
Auf der Burg 6
83512 Wasserburg
für die Universität Erlangen-Nürnberg sowie für die Akademie der Bildenden Künste Nürnberg:
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Mittelfranken
Löbleinstraße 10
90409 Nürnberg
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Realschulen in Mittelfranken
Pommernstraße 10
90451 Nürnberg
für die Universität Passau:
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Niederbayern
Jürgen-Schumann-Straße 20
84034 Landshut
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Realschulen in Niederbayern
Christoph-Dorner-Straße 18
84028 Landshut
für die Universität Regensburg:
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in der Oberpfalz
Weinweg 4
93049 Regensburg
Praktikumsamt bei der Ministerialbeauftragten
für die Realschulen in der Oberpfalz
Isarstraße 24
93057 Regensburg
für die Universität Würzburg und die Hochschule für Musik Würzburg:
Praktikumsamt bei der Ministerialbeauftragten
für die Gymnasien in Unterfranken
Am Pleidenturm 16
97070 Würzburg
Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten
für die Realschulen in Unterfranken
Frankfurter Straße 71
97082 Würzburg

4. Praktika

4.1 

Betriebspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I) und Orientierungspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPO I)
Das Betriebspraktikum und das Orientierungspraktikum richten sich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 3. Juni 2014 (KWMBl S. 82).

4.2 

Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPO I)
Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum kann von Studierenden des Lehramts an Gymnasien an allen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasien in Bayern, von Studierenden des Lehramts an Realschulen an allen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen in Bayern abgeleistet werden („Praktikumsschulen“). Bei Antritt des Praktikums legt die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer den Nachweis über die Ableistung des Orientierungspraktikums bei der Praktikumsschule vor. Bei fehlendem Nachweis ist die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer zurückzuweisen.
Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum umfasst 150 bis 160 Unterrichtsstunden, die in der Regel im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollen. Die Teilnahme an einer von der Universität durchgeführten, auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltung ist verpflichtend. Mit Vorlage der Nachweise über die ordnungsgemäße Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und der ggf. zugeordneten universitären Lehrveranstaltung bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung gelten mindestens 6 Leistungspunkte im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e bzw. Nr. 3 Buchst. e LPO I als erbracht. Die Universität kann unter Anwendung von § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f bzw. Nr. 3 Buchst. f LPO I mehr als 6 Leistungspunkte mit der Teilnahme am pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum und an den auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltungen verbinden.
Im pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum haben die Studierenden insbesondere folgende Aufgaben und Studienziele, wobei die Verantwortung bei den jeweiligen betreuenden Lehrkräften verbleibt:
gezielte Einbindung in den Unterricht in mehreren Klassen verschiedener Jahrgangsstufen des Gymnasiums bzw. der Realschule; dabei können auch Verfahren des gemeinsamen Unterrichtens („Team-Teaching“) mit der betreuenden Lehrkraft erprobt werden,
Kennenlernen verschiedener Lehrerinnen- bzw. Lehrerpersönlichkeiten und Unterrichtsmethoden in der jeweiligen Schulart,
Beobachtung des Lern- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in der Klasse,
Beobachtung des Lehrerinnen- und Lehrerhandelns im Unterricht,
Sammeln von ersten Erfahrungen bei der individuellen Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler,
Sensibilisierung für die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf. Vorbereitung, Durchführung und Analyse von mindestens fünf eigenständigen Unterrichtsversuchen in verschiedenen Klassen und Jahrgangsstufen sowie Begleitung und Betreuung von Klassen oder Lerngruppen in angemessenem Umfang,
Mitgestaltung von Übungseinheiten,
Kennenlernen außerunterrichtlicher Aufgaben einer Lehrkraft,
Kennenlernen schulischer Ganztagsangebote nach Möglichkeit,
Übernahme von einfachen Organisationsaufgaben und nach Möglichkeit Teilnahme am Prozess der Schulentwicklung als Mitglied der Schulfamilie.
Die Schule schafft hierfür die erforderlichen organisatorischen Rahmenbedingungen. Am Ende des Praktikums ist mit der Praktikumsteilnehmerin oder dem Praktikumsteilnehmer ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Eignung für den Lehrerberuf und über den voraussichtlichen Lehrerbedarf zu führen. Dabei ist auf die Angebote zur Eignungsüberprüfung für den Lehrerberuf an den Universitäten und im Internet sowie auf die Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum Lehrerbedarf hinzuweisen. Auf der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums wird die Durchführung, nicht aber das Ergebnis dieses Gesprächs schriftlich festgehalten. Ferner bestätigt dort die Praktikumsteilnehmerin bzw. der Praktikumsteilnehmer, dass sie bzw. er sich über die Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum Lehrerbedarf informiert hat.

4.3 

Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPO I)
Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum kann an den vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst oder in dessen Auftrag von den für das jeweilige Lehramt zuständigen Praktikumsämtern zu diesem Zweck den einzelnen Hochschulen zugeteilten Gymnasien bzw. Realschulen absolviert werden. Es soll möglichst nicht vor dem dritten Semester und nicht später als zwei Semester vor Erreichen der Regelstudienzeit stattfinden. Es ist innerhalb eines Semesters abzuleisten und findet einmal jede Woche statt. Es umfasst vier Stunden Unterricht einschließlich Besprechung und soll mit einer im selben Semester stattfindenden Lehrveranstaltung an der Hochschule so verbunden sein, dass sich Lehrveranstaltung und Praktikum gegenseitig ergänzen und vertiefen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG). Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum ist in einem der beiden für das Studium gewählten Fächer der Fächerverbindung abzuleisten; es bezieht sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach und nicht auf das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt.
Folgende Organisationsformen sind möglich:
Die Studierenden nehmen am Unterricht von Praktikumslehrkräften teil, die auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst oder in dessen Auftrag von der oder dem für die jeweilige Schulart zuständigen Ministerialbeauftragten für das entsprechende Fach ausgewählt werden.
Die Studierenden nehmen an der Praktikumsschule am Unterricht der Vertreterin oder des Vertreters der Fachdidaktik teil, die oder der in entsprechenden Lehrveranstaltungen an der Hochschule den Unterricht in diesem Fach vorbereitet und in der von der Praktikumslehrkraft geführten Klasse betreut oder selbst erprobt und vorführt.
Im Rahmen dieser Praktika können auch andere Veranstaltungen (z.B. Unterrichtsmitschau) stattfinden. Diese Veranstaltungen in Verbindung mit dem Praktikum in einer Klasse werden von den Hochschullehrerinnen oder -lehrern in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter des Praktikumsamts organisiert.
Die Praktikumslehrkraft führt mit der Praktikumsteilnehmerin oder dem Praktikumsteilnehmer ein (weiteres) Beratungsgespräch über die Eignung für den Lehrerberuf und den voraussichtlichen Lehrerbedarf. Dabei ist auf die Angebote zur Eignungsüberprüfung für den Lehrerberuf an den Universitäten und im Internet sowie auf die Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum Lehrerbedarf hinzuweisen. Auf der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums wird die Durchführung, nicht aber das Ergebnis dieses Gesprächs schriftlich festgehalten.
Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen anhand einzelner Unterrichtsmodelle, Unterrichtsbeispiele und Unterrichtsprojekte in verschiedenen Jahrgangsstufen,
Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und von mindestens drei Unterrichtsversuchen.

5. Meldung zum pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum und zum studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum

Zur Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums sowie des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums wenden sich die Studierenden an das für die Praktikumsschule zuständige Praktikumsamt (vgl. Nr. 3). Die Studierenden legen grundsätzlich ihre Meldung für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum mit Beginn zum Schulhalbjahr dem jeweiligen Praktikumsamt bis spätestens 1. Dezember, für den Praktikumsbeginn zum Schuljahresanfang bis spätestens 1. Juni vor. Die Meldung für das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum im jeweils kommenden Schuljahr soll dem jeweiligen Praktikumsamt bis spätestens 15. April vorliegen.
Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Praktikumsschule; Ortswünsche werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt.

6. Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Praktikumsamt

Zur Erfüllung der im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 BayLBG unter Nr. 2 genannten Ziele der Praktika fördern die bei den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Bayern und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Bayern eingerichteten Praktikumsämter die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und den Praktikumsschulen, indem sie
der Dozentin oder dem Dozenten der fachdidaktischen Lehrveranstaltung auf Antrag in der Regel für die Dauer eines Schuljahres eine geeignete Praktikumsklasse vermitteln, die von dieser oder diesem verantwortlich geführt wird; ein diesbezüglicher Antrag der Universität ist für das jeweils folgende Schuljahr bis spätestens 15. April an das Praktikumsamt zu richten;
sicherstellen, dass an den Praktikumsschulen für die von den Dozentinnen und Dozenten der fachdidaktischen Lehrveranstaltung für das Praktikum als geeignet gemeldeten begleitenden Lehrveranstaltungen entsprechende Stundenpläne erstellt werden; für die rechtzeitige Planung des Einsatzes der Praktikumslehrkräfte ist es erforderlich, dass die Meldungen über die fachdidaktischen Lehrveranstaltungen für das jeweils kommende Schuljahr dem Praktikumsamt bis 15. April unter Angabe der voraussichtlichen Teilnehmerinnen- und Teilnehmerzahl vorliegen;
zum Zweck der Abstimmung von fachdidaktischer Lehrveranstaltung und Praktikum sowie zum Zweck des Erfahrungsaustauschs Kontaktveranstaltungen (z.B. Vorbesprechung vor Beginn und Ergebnisbesprechung nach Abschluss des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums) zwischen den Praktikumslehrkräften und den Dozentinnen oder Dozenten der fachdidaktischen und der schulpädagogischen Lehrveranstaltungen vermitteln.
Unbeschadet o. g. organisatorischer Festlegungen besteht die Möglichkeit, dass sich Fachdidaktikerinnen/Fachdidaktiker und Praktikumslehrkräfte gegenseitig zu ihren Veranstaltungen einladen.

7. Gemeinsame Bestimmungen für die Praktika

7.1 

Der an Gymnasien und Realschulen im Zusammenhang mit den Praktika erteilte Unterricht hat im Rahmen der für die jeweilige Schulart geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Studierenden unterstehen während der Ableistung der Praktika den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Praktikumslehrkräfte.

7.2 

Zu Beginn eines Praktikums an einer Schule sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der dortigen Schulleitung gegen Nachweis davon in Kenntnis zu setzen, dass sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben.

7.3 

Die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154) ergeben, zu belehren [§ 35 IfSG und Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (GemBek) vom 16. Juli 2002 (KWMBl I S. 280), geändert durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (KWMBl I S. 181)]. Das Robert-Koch-Institut hat dazu ein ausführliches Muster herausgegeben, das auf dessen Internetseite unter www.rki.de → Infektionsschutz → Infektionsschutzgesetz → Belehrungsbögen abgerufen werden kann. Aufgrund der Belehrung sollen die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer fähig sein, ihre Meldepflicht nach § 34 Abs. 5 bzw. 6 IfSG zu erfüllen. Bei Unklarheiten, wie sie sich insbesondere aus § 34 Abs. 6 Satz 2 IfSG ergeben können, setzt sich die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung. Im Detail gelten die Regelungen der GemBek und des IfSG.

7.4 

Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den einzelnen studienbegleitenden fachdidaktischen Praktika soll in der Regel nicht mehr als sechs betragen.

7.5 

Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum während des Semesters kann, wenn die Organisation es zulässt, an jedem Werktag durchgeführt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Praktikumsamts trifft in Absprache mit den Fachvertreterinnen oder Fachvertretern der Hochschulen eine Regelung, wonach, soweit möglich, die schulpraktischen Veranstaltungen an einem bestimmten Halbtag stattfinden.

7.6 

Während der Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikantinnen und Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus hat die Praktikantin oder der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass sie oder er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z.B. für Schäden, die durch die Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zugefügt werden. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.

8. Bescheinigung über die Praktika

8.1 

Die Schule stellt den Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmern nach erfolgreichem Abschluss des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 1 aus. Die Unterschrift der Schulleitung auf der Bescheinigung darf erst vorgenommen werden, nachdem die Praktikumsteilnehmerin bzw. der Praktikumsteilnehmer per Unterschrift bestätigt hat, dass sie bzw. er sich über die Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum Lehrerbedarf informiert hat.

8.2 

Die Praktikumsschule und ggf. die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer bestätigen auf einer Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 2 einvernehmlich die erfolgreiche Teilnahme der Praktikumsteilnehmerin bzw. des Praktikumsteilnehmers am studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum und den entsprechenden Lehrveranstaltungen. Dem zuständigen Praktikumsamt ist ein Abdruck zuzuleiten.

8.3 

Die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum setzt grundsätzlich voraus, dass die bzw. der Studierende am Praktikum und den zugeordneten Lehrveranstaltungen regelmäßig teilgenommen, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt hat. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Zeitraum des betreffenden Praktikums gefertigt werden können.

8.4 

Bei Praktika, bei denen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bescheinigt werden kann, ist die Ausstellung der Bescheinigung durch die Praktikumslehrkraft und die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich zu versagen; einen Abdruck des Schreibens erhält das Praktikumsamt. In diesen Fällen ist das Praktikum zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen und ggf. bei einer anderen Praktikumslehrkraft abzuleisten. Gleiches gilt, wenn die bzw. der Studierende ein Praktikum aus Gründen, die sie bzw. er nicht zu vertreten hat, nur zum Teil ableisten kann.

8.5 

Die Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an den den Praktika zugeordneten Lehrveranstaltungen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Hochschule.

9. Ersatz durch andere Praktika

9.1 

Als Ersatz für die in Nr. 1 genannten Praktika können auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die im Rahmen eines Studiums für ein Lehramt außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, sofern sie den in Art. 34 Abs. 1 LPO I aufgeführten Bestimmungen genügen. Insbesondere die Praktika gemäß Nr. 1 Buchst. c und d können ganz oder teilweise ersetzt werden durch eine hinreichend umfangreiche Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin oder -assistent an einer ausländischen Schule im Rahmen des offiziellen pädagogischen Austauschdienstes oder einer in Art und Umfang gleichwertigen Tätigkeit. Ein entsprechender, i. d. R. von der Leiterin oder dem Leiter der ausländischen Schule ausgestellter Nachweis ist vorzulegen.

9.2 

Anträge auf Anerkennung von Praktika sind an das zuständige Praktikumsamt zu richten. Der Meldung zur Ersten Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt ist in diesem Fall an Stelle der Bescheinigung der außerbayerischen Schule die Bestätigung des Praktikumsamts über die Gleichwertigkeit des Praktikums beizufügen.

10. Sonstige Praktika

10.1 

Die Ableistung des Praktikums gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 4 LPO I richtet sich nach der Bekanntmachung über die Organisation des Praktikums in einem Sportverein im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I.

10.2 

Für die Ableistung des kaufmännischen Praktikums gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 LPO I gilt:
Das Praktikum kann in
zwei Abschnitte von je zwei Monaten Dauer,
einen Abschnitt von drei Monaten und einen Abschnitt von einem Monat Dauer oder
einen Abschnitt von zwei Monaten und zwei Abschnitte von je einem Monat Dauer
aufgeteilt werden; dabei können auch zwei beziehungsweise drei verschiedenartige Betriebe gewählt werden.
Für die Ableistung des kaufmännischen Praktikums gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LPO I gilt:
Das Praktikum kann in einen zweimonatigen und in einen einmonatigen Abschnitt aufgeteilt werden; dabei können auch verschiedene Betriebe gewählt werden.
Das jeweilige Praktikum ist grundsätzlich in Betrieben durchzuführen, die nach Art und Einrichtung gemäß Berufsbildungsgesetz für die Berufsausbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung geeignet sind. Von der Studierenden bzw. vom Studierenden ist während des Praktikums ein Berichtsheft zu führen, in dem mindestens wöchentlich die von ihr bzw. ihm ausgeführten Tätigkeiten aufgezeichnet werden. Bei der Meldung zur Prüfung ist es, eigenhändig unterschrieben und mit dem Bestätigungsvermerk der Firma versehen, vorzulegen.
Auf Antrag kann eine entsprechende berufliche Tätigkeit in einschlägigen Betrieben (ganz oder teilweise) als Ersatz für das kaufmännische Praktikum anerkannt werden.
Auf vorherigen Antrag beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst können auch Auslandspraktika im Umfang von bis zu zwei Monaten auf das kaufmännische Praktikum angerechnet werden, sofern der vorgesehene Betrieb nach Art und Einrichtung geeignet ist, Einblick in relevante Bereiche der wirtschaftlichen und rechtlichen Praxis des Gastlandes zu geben.

10.3 

Die Ableistung der Praktika gemäß den §§ 110 und 111 LPO I richtet sich nach der Bekanntmachung über die Organisation der Praktika im Zusammenhang mit dem Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt und dem Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I.

11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2015 treten die Bekanntmachung über die Organisation der Praktika für das Lehramt an Gymnasien im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 22. September 2008 (KWMBl  S. 366) und die Bekanntmachung über die Organisation der Praktika für das Lehramt an Realschulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 22. September 2008 (KWMBl  S. 359) außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor