Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2015

7. Gemeinsame Bestimmungen für die Praktika

7.1 

Der an Gymnasien und Realschulen im Zusammenhang mit den Praktika erteilte Unterricht hat im Rahmen der für die jeweilige Schulart geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Studierenden unterstehen während der Ableistung der Praktika den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Praktikumslehrkräfte.

7.2 

Zu Beginn eines Praktikums an einer Schule sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der dortigen Schulleitung gegen Nachweis davon in Kenntnis zu setzen, dass sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben.

7.3 

Die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154) ergeben, zu belehren [§ 35 IfSG und Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (GemBek) vom 16. Juli 2002 (KWMBl I S. 280), geändert durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (KWMBl I S. 181)]. Das Robert-Koch-Institut hat dazu ein ausführliches Muster herausgegeben, das auf dessen Internetseite unter www.rki.de → Infektionsschutz → Infektionsschutzgesetz → Belehrungsbögen abgerufen werden kann. Aufgrund der Belehrung sollen die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer fähig sein, ihre Meldepflicht nach § 34 Abs. 5 bzw. 6 IfSG zu erfüllen. Bei Unklarheiten, wie sie sich insbesondere aus § 34 Abs. 6 Satz 2 IfSG ergeben können, setzt sich die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung. Im Detail gelten die Regelungen der GemBek und des IfSG.

7.4 

Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den einzelnen studienbegleitenden fachdidaktischen Praktika soll in der Regel nicht mehr als sechs betragen.

7.5 

Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum während des Semesters kann, wenn die Organisation es zulässt, an jedem Werktag durchgeführt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Praktikumsamts trifft in Absprache mit den Fachvertreterinnen oder Fachvertretern der Hochschulen eine Regelung, wonach, soweit möglich, die schulpraktischen Veranstaltungen an einem bestimmten Halbtag stattfinden.

7.6 

Während der Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikantinnen und Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus hat die Praktikantin oder der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass sie oder er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z.B. für Schäden, die durch die Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zugefügt werden. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.