Text gilt ab: 01.08.2015

4. Praktika

4.1 

Betriebspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I) und Orientierungspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPO I)
Das Betriebspraktikum und das Orientierungspraktikum richten sich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 3. Juni 2014 (KWMBl S. 82).

4.2 

Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPO I)
Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum kann von Studierenden des Lehramts an Gymnasien an allen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasien in Bayern, von Studierenden des Lehramts an Realschulen an allen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen in Bayern abgeleistet werden („Praktikumsschulen“). Bei Antritt des Praktikums legt die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer den Nachweis über die Ableistung des Orientierungspraktikums bei der Praktikumsschule vor. Bei fehlendem Nachweis ist die Praktikumsteilnehmerin oder der Praktikumsteilnehmer zurückzuweisen.
Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum umfasst 150 bis 160 Unterrichtsstunden, die in der Regel im Laufe von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren abgeleistet werden sollen. Die Teilnahme an einer von der Universität durchgeführten, auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltung ist verpflichtend. Mit Vorlage der Nachweise über die ordnungsgemäße Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums und der ggf. zugeordneten universitären Lehrveranstaltung bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung gelten mindestens 6 Leistungspunkte im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e bzw. Nr. 3 Buchst. e LPO I als erbracht. Die Universität kann unter Anwendung von § 22 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f bzw. Nr. 3 Buchst. f LPO I mehr als 6 Leistungspunkte mit der Teilnahme am pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum und an den auf das Praktikum bezogenen Lehrveranstaltungen verbinden.
Im pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum haben die Studierenden insbesondere folgende Aufgaben und Studienziele, wobei die Verantwortung bei den jeweiligen betreuenden Lehrkräften verbleibt:
gezielte Einbindung in den Unterricht in mehreren Klassen verschiedener Jahrgangsstufen des Gymnasiums bzw. der Realschule; dabei können auch Verfahren des gemeinsamen Unterrichtens („Team-Teaching“) mit der betreuenden Lehrkraft erprobt werden,
Kennenlernen verschiedener Lehrerinnen- bzw. Lehrerpersönlichkeiten und Unterrichtsmethoden in der jeweiligen Schulart,
Beobachtung des Lern- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in der Klasse,
Beobachtung des Lehrerinnen- und Lehrerhandelns im Unterricht,
Sammeln von ersten Erfahrungen bei der individuellen Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler,
Sensibilisierung für die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf. Vorbereitung, Durchführung und Analyse von mindestens fünf eigenständigen Unterrichtsversuchen in verschiedenen Klassen und Jahrgangsstufen sowie Begleitung und Betreuung von Klassen oder Lerngruppen in angemessenem Umfang,
Mitgestaltung von Übungseinheiten,
Kennenlernen außerunterrichtlicher Aufgaben einer Lehrkraft,
Kennenlernen schulischer Ganztagsangebote nach Möglichkeit,
Übernahme von einfachen Organisationsaufgaben und nach Möglichkeit Teilnahme am Prozess der Schulentwicklung als Mitglied der Schulfamilie.
Die Schule schafft hierfür die erforderlichen organisatorischen Rahmenbedingungen. Am Ende des Praktikums ist mit der Praktikumsteilnehmerin oder dem Praktikumsteilnehmer ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Eignung für den Lehrerberuf und über den voraussichtlichen Lehrerbedarf zu führen. Dabei ist auf die Angebote zur Eignungsüberprüfung für den Lehrerberuf an den Universitäten und im Internet sowie auf die Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum Lehrerbedarf hinzuweisen. Auf der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums wird die Durchführung, nicht aber das Ergebnis dieses Gesprächs schriftlich festgehalten. Ferner bestätigt dort die Praktikumsteilnehmerin bzw. der Praktikumsteilnehmer, dass sie bzw. er sich über die Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum Lehrerbedarf informiert hat.

4.3 

Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPO I)
Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum kann an den vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst oder in dessen Auftrag von den für das jeweilige Lehramt zuständigen Praktikumsämtern zu diesem Zweck den einzelnen Hochschulen zugeteilten Gymnasien bzw. Realschulen absolviert werden. Es soll möglichst nicht vor dem dritten Semester und nicht später als zwei Semester vor Erreichen der Regelstudienzeit stattfinden. Es ist innerhalb eines Semesters abzuleisten und findet einmal jede Woche statt. Es umfasst vier Stunden Unterricht einschließlich Besprechung und soll mit einer im selben Semester stattfindenden Lehrveranstaltung an der Hochschule so verbunden sein, dass sich Lehrveranstaltung und Praktikum gegenseitig ergänzen und vertiefen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG). Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum ist in einem der beiden für das Studium gewählten Fächer der Fächerverbindung abzuleisten; es bezieht sich nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach und nicht auf das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt.
Folgende Organisationsformen sind möglich:
Die Studierenden nehmen am Unterricht von Praktikumslehrkräften teil, die auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst oder in dessen Auftrag von der oder dem für die jeweilige Schulart zuständigen Ministerialbeauftragten für das entsprechende Fach ausgewählt werden.
Die Studierenden nehmen an der Praktikumsschule am Unterricht der Vertreterin oder des Vertreters der Fachdidaktik teil, die oder der in entsprechenden Lehrveranstaltungen an der Hochschule den Unterricht in diesem Fach vorbereitet und in der von der Praktikumslehrkraft geführten Klasse betreut oder selbst erprobt und vorführt.
Im Rahmen dieser Praktika können auch andere Veranstaltungen (z.B. Unterrichtsmitschau) stattfinden. Diese Veranstaltungen in Verbindung mit dem Praktikum in einer Klasse werden von den Hochschullehrerinnen oder -lehrern in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter des Praktikumsamts organisiert.
Die Praktikumslehrkraft führt mit der Praktikumsteilnehmerin oder dem Praktikumsteilnehmer ein (weiteres) Beratungsgespräch über die Eignung für den Lehrerberuf und den voraussichtlichen Lehrerbedarf. Dabei ist auf die Angebote zur Eignungsüberprüfung für den Lehrerberuf an den Universitäten und im Internet sowie auf die Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum Lehrerbedarf hinzuweisen. Auf der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums wird die Durchführung, nicht aber das Ergebnis dieses Gesprächs schriftlich festgehalten.
Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum haben die Studierenden folgende Aufgaben und Studienziele:
Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen anhand einzelner Unterrichtsmodelle, Unterrichtsbeispiele und Unterrichtsprojekte in verschiedenen Jahrgangsstufen,
Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und von mindestens drei Unterrichtsversuchen.