Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2015

9. Ersatz durch andere Praktika

9.1 

Als Ersatz für die in Nr. 1 genannten Praktika können auf Antrag auch Praktika anerkannt werden, die im Rahmen eines Studiums für ein Lehramt außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, sofern sie den in Art. 34 Abs. 1 LPO I aufgeführten Bestimmungen genügen. Insbesondere die Praktika gemäß Nr. 1 Buchst. c und d können ganz oder teilweise ersetzt werden durch eine hinreichend umfangreiche Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin oder -assistent an einer ausländischen Schule im Rahmen des offiziellen pädagogischen Austauschdienstes oder einer in Art und Umfang gleichwertigen Tätigkeit. Ein entsprechender, i. d. R. von der Leiterin oder dem Leiter der ausländischen Schule ausgestellter Nachweis ist vorzulegen.

9.2 

Anträge auf Anerkennung von Praktika sind an das zuständige Praktikumsamt zu richten. Der Meldung zur Ersten Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt ist in diesem Fall an Stelle der Bescheinigung der außerbayerischen Schule die Bestätigung des Praktikumsamts über die Gleichwertigkeit des Praktikums beizufügen.