Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2015

8. Bescheinigung über die Praktika

8.1 

Die Schule stellt den Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmern nach erfolgreichem Abschluss des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 1 aus. Die Unterschrift der Schulleitung auf der Bescheinigung darf erst vorgenommen werden, nachdem die Praktikumsteilnehmerin bzw. der Praktikumsteilnehmer per Unterschrift bestätigt hat, dass sie bzw. er sich über die Veröffentlichungen des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum Lehrerbedarf informiert hat.

8.2 

Die Praktikumsschule und ggf. die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer bestätigen auf einer Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 2 einvernehmlich die erfolgreiche Teilnahme der Praktikumsteilnehmerin bzw. des Praktikumsteilnehmers am studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum und den entsprechenden Lehrveranstaltungen. Dem zuständigen Praktikumsamt ist ein Abdruck zuzuleiten.

8.3 

Die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum setzt grundsätzlich voraus, dass die bzw. der Studierende am Praktikum und den zugeordneten Lehrveranstaltungen regelmäßig teilgenommen, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt hat. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Zeitraum des betreffenden Praktikums gefertigt werden können.

8.4 

Bei Praktika, bei denen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bescheinigt werden kann, ist die Ausstellung der Bescheinigung durch die Praktikumslehrkraft und die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich zu versagen; einen Abdruck des Schreibens erhält das Praktikumsamt. In diesen Fällen ist das Praktikum zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen und ggf. bei einer anderen Praktikumslehrkraft abzuleisten. Gleiches gilt, wenn die bzw. der Studierende ein Praktikum aus Gründen, die sie bzw. er nicht zu vertreten hat, nur zum Teil ableisten kann.

8.5 

Die Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an den den Praktika zugeordneten Lehrveranstaltungen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Hochschule.