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Text gilt ab: 01.08.2015

1. Arten der Praktika

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl S. 180), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), haben alle Studierenden des Lehramts an Gymnasien und des Lehramts an Realschulen folgende Praktika abzuleisten:
a)
ein Betriebspraktikum,
b)
ein Orientierungspraktikum,
c)
ein pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum,
d)
ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum, das sich auf die von ihr oder ihm gewählten studierten Fächer (und nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach und nicht auf das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt) bezieht.