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Text gilt ab: 01.10.2015

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Nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 478), sind Hochhäuser Gebäude mit einer Höhe nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO von mehr als 22 m und werden als Anlagen besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) eingestuft. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörden bei Sonderbauten weitergehende Anforderungen zu stellen. Bei Hochhäusern ist das aufgrund der schwierigeren Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen zur Abwehr von erheblichen Gefahren oder Nachteilen regelmäßig erforderlich. Besondere Anforderungen an Hochhäuser enthält die Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (HHR). Für einen einheitlichen Vollzug beachten die unteren Bauaufsichtsbehörden die Anforderungen an Hochhäuser nach der als Anlage angefügten Richtlinie.