Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 17.05.2025

2. Versorgung bei Einsätzen

2.1 Unterkunft und Verpflegung

2.1.1 

Die Einsatzkräfte der Vollzugspolizei sind verpflichtet, für die Dauer des Einsatzes in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die Einsatzleitung oder die Dienststelle, der die eingesetzten Dienstkräfte angehören, kann von dieser Verpflichtung in Ausnahmefällen befreien, wenn dienstliche oder zwingende persönliche Gründe dies rechtfertigen. Die Gründe sind schriftlich festzuhalten.

2.1.2 

Die Unterkunft und die Verpflegung werden bei Einsätzen unentgeltlich gewährt, soweit dies nach der allgemeinen Lage möglich und zweckmäßig ist. Eingesetzte Dienstkräfte, die ihre Dienststelle nicht verlassen, werden unentgeltlich verpflegt und untergebracht, soweit sie durch den Einsatz an der gewohnten und üblichen Einnahme der Mahlzeiten gehindert sind bzw. zur Übernachtung nicht ihre Wohnung oder ständige Unterkunft aufsuchen können. Die unentgeltliche Verpflegung beginnt mit der ersten und endet mit der letzten in den Einsatz fallenden Tagesmahlzeit (Frühstück 6 bis 8 Uhr, Mittagessen 11.30 bis 13.30 Uhr, Abendessen 16.30 bis 18.30 Uhr).

2.1.3 

Die Zusammensetzung der Verpflegung muss den Erfordernissen des Einsatzes entsprechen. Für die dafür erforderlichen Lebensmittel können bis zu 100 v. H. über den Betrag aufgewendet werden, der mit der Verordnung über Sachbezugswerte und ihre Anrechnung auf die Besoldung (Bayerische Sachbezugsverordnung – BaySachbezV) vom 21. Juli 2011 (GVBl S. 396, BayRS 2032-2-5-F), in der jeweils geltenden Fassung, als Wert für die Gemeinschaftsverpflegung an den Standorten der Bayerischen Bereitschaftspolizei festgesetzt ist.
Bei Einsätzen in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, in denen mehr als vier Stunden ununterbrochen Dienst geleistet wird, kann ohne Anrechnung auf den Betrag nach Abs. 1 Nachtverpflegung ausgegeben werden. Für die dafür erforderlichen Lebensmittel können bis zu 100 v. H. über den Betrag aufgewendet werden, der für die Bereitschaftspolizei am Standort für die Abendkost festgesetzt ist.

2.1.4 

Zusätzlich zu der Verpflegung nach Nr. 2.1.3 können Erfrischungen ausgegeben werden, wenn es im Hinblick auf die Schwierigkeit des Einsatzes oder unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse von der Einsatzleitung oder der Dienststelle, der die eingesetzten Dienstkräfte angehören, für erforderlich gehalten wird. Für diese zusätzlichen Leistungen darf ein Betrag von 1,50 Euro je angefangene 24 Stunden nicht überschritten werden.

2.1.5 

Muss die Verpflegung ausnahmsweise in Gaststätten, Hotels oder ähnlichen Betrieben eingenommen werden, dürfen die Kosten für die volle Tagesverpflegung und für Erfrischungen, einschließlich der Zubereitung, Bedienung und Mehrwertsteuer, den Betrag des Tagegeldes nach Art. 8 BayRKG nicht übersteigen. Bei Teilverpflegung dürfen die Kosten für das Frühstück 1/5, für das Mittagessen 2/5 und für das Abendessen 2/5 des Tagegeldes nicht überschreiten.

2.2 Vergütungen

2.2.1 

In Fällen, in denen eine unentgeltliche Unterbringung oder Verpflegung ganz oder teilweise nicht angeboten werden kann, sowie in den Ausnahmefällen im Sinn der Nr. 2.1.1, erhalten die Einsatzkräfte:

2.2.1.1 

bei Einsätzen am Dienst- oder Wohnort
2.2.1.1.1 
mit einer Dauer von mehr als sechs bis zwölf Stunden ohne unentgeltliche Verpflegung eine Aufwandsvergütung von 2,50 Euro;
2.2.1.1.2 
mit einer Dauer von mehr als zwölf Stunden ohne unentgeltliche Verpflegung eine Aufwandsvergütung von 5,00 Euro;

2.2.1.2 

bei Einsätzen außerhalb des Dienst- und Wohnortes Tage- und Übernachtungsgeld nach den Art. 8 und 9 unter Beachtung der Art. 10 und 11 BayRKG.

2.2.2 

Notwendige Fahrkosten und Nebenkosten werden nach den Vorschriften des BayRKG erstattet. Wird die Reise zum Versammlungsort oder Verwendungsort und zurück im Sammeltransport durchgeführt und stehen während der dienstlichen Verwendung Dienstfahrzeuge zur Verfügung, dürfen Kosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender oder anderer Beförderungsmittel für diese Reisen nicht erstattet werden, es sei denn, die Teilnahme am Sammeltransport oder die Benutzung von Dienstfahrzeugen scheidet aus dienstlichen Gründen aus.

2.2.3 

Wird der Einsatzkraft Urlaub oder Dienstbefreiung aus dringenden familiären Gründen (z.B. wegen schwerer Erkrankung oder Ablebens von Familienangehörigen) gewährt, kann für die Hin- und Rückreise Fahrkostenerstattung (Art. 5 und 6 BayRKG) wie bei Dienstreisen gezahlt werden.