Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 17.05.2025

1. Allgemeines

1.1 

Diese Bestimmungen gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die der Vollzugspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen sonstigen Kräfte und zwar:

1.1.1 

bei Einsätzen und

1.1.2 

bei Übungen.

1.2 

Als Einsätze im Sinn dieser Bestimmungen gelten:

1.2.1 

die Verwendung geschlossener Polizeieinheiten gemäß PDV 100 und

1.2.2 

die geschlossene Bereithaltung (Alarmbereitschaft) von Einheiten der Bereitschaftspolizei (einschließlich Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei) sowie das Zusammenfassen von Polizeikräften des Einzeldienstes an einem bestimmten Ort in Erwartung einer Verwendung im Sinn der Nr. 1.2.1.

1.3 

Die Übungen gehören zu den regelmäßigen Dienstaufgaben der Polizeikräfte. Übungen im Sinn dieser Bestimmungen sind Ausbildungsveranstaltungen in geschlossenen Polizeieinheiten, auch bei einem Zusammenwirken mit der Bundespolizei, den Bereitschaftspolizeien der Länder, dem Technischen Hilfswerk und ähnlichen Verbänden. Als Übungen in diesem Sinn gelten auch Stabs- und Rahmenübungen.

1.4 

Als geschlossene Polizeieinheiten gelten die aus dem Einzeldienst zusammengezogenen und gegliederten Polizeikräfte und die Einheiten der Bereitschaftspolizei (einschließlich Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei) in der Stärke mindestens eines Zuges. Als geschlossene Einheiten im Sinn dieser Bestimmungen können auch Einheiten oder die aus dem Einzeldienst zusammengezogenen Polizeikräfte von geringerer Stärke anerkannt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Dienststelle, der die eingesetzten Dienstkräfte angehören.

1.5 

Übungsteilnehmerinnen und Übungsteilnehmer sind alle zur Erreichung des Übungszwecks eingesetzten Dienstkräfte (u. a. auch so genannte Störer, Leitungsorgane und Schiedsrichter). Nicht an der Übung beteiligt sind die mit der Dienstaufsicht beauftragten Kräfte, soweit sie nicht an der genannten Übung teilnehmen.

1.6 

Als Dienstort im Sinn dieser Bestimmungen gilt der Beschäftigungsort der Polizeikräfte vor dem Einsatz oder der Übung, bei Einheiten der Bereitschaftspolizei (einschließlich Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei) der Standort dieser Einheiten und Dienststellen.

1.7 

Als Versammlungsort gilt der Ort, in dem die Polizeivollzugsbeamten außerhalb ihres Dienstortes eingesetzt oder zu Übungen zusammengefasst werden.

1.8 

Als auswärtiger Verwendungsort gilt der Ort, in dem die Polizeikräfte außerhalb ihres Dienstortes eingesetzt oder zu Übungen herangezogen werden.

1.9 

Beginn und Ende des Einsatzes oder der Übung bestimmt die Dienststelle, der die eingesetzten Dienstkräfte angehören. Die Art. 6, 10 und 11 POG bleiben unberührt. Für die Bemessung der Abwesenheitsdauer ist bei Kräften der Bereitschaftspolizei, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, die Zeit vom Verlassen bis zum Wiedereintreffen in der Unterkunft zugrunde zu legen. Das Gleiche gilt für Polizeikräfte des Einzeldienstes, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen. Für die übrigen Polizeikräfte ist das Verlassen der Dienststelle oder der Wohnung maßgebend. Bereitschaften während der üblichen Dienstzeit oder in der Wohnung bzw. ständigen Unterkunft fallen nicht in die Einsatzzeit. Art. 7 BayRKG bleibt unberührt.