Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2015

3.   Inhalt

1Voranzustellen ist eine kurze Beschreibung der wesentlichen Geschäftsaufgaben, die der Richter (Staatsanwalt) oder die Richterin (Staatsanwältin) im Beurteilungszeitraum versehen hat. 2Zu beurteilen sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung. 3Insbesondere ist auf folgende Kriterien in nachstehender Reihenfolge – soweit Anlass besteht – einzugehen:

3.1   Fachliche Leistung

3.1.1  

Die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), die zugewiesene Geschäftsaufgabe mit der erforderlichen Gründlichkeit zu bearbeiten, in Eigeninitiative nötige Ermittlungen oder Maßnahmen durchzuführen oder anzustoßen, das Wesentliche herauszustellen und in angemessener Zeit zu rechtlich begründeten sowie praktisch brauchbaren Lösungen zu kommen; insbesondere die Fähigkeit zur Analyse eines unstrukturierten Sachverhalts auf seine rechtliche Relevanz sowie die Fähigkeit, Schwerpunkte zu bilden und sich auf die wesentlichen Argumente zu konzentrieren;

3.1.2  

die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), die Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden zeitlichen und sachlichen Ressourcen vorausschauend und zielgerichtet zu planen, zu organisieren und durchzuführen, um so beispielsweise zu strukturierten Arbeitsergebnissen zu gelangen oder die Einhaltung von Terminen und gesetzlichen Fristen sicherzustellen;

3.1.3  

die Fähigkeit des Richters oder der Richterin, eine Sitzung vorzubereiten, sie zügig, mit Umsicht und der nötigen Aktenkenntnis zu leiten sowie auf das Verhandlungsziel auszurichten, den Verhandlungsstoff unter Beachtung der Rechte der Beteiligten erschöpfend und ohne Umständlichkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu klären, Verfahrensbeteiligte und andere Personen sachgerecht anzuhören und zu vernehmen, in angemessener Weise auf eine gütliche Beilegung eines Konflikts hinzuwirken oder die Sache ohne Verzögerung einer Entscheidung zuzuführen; als beisitzender Richter oder beisitzende Richterin im erforderlichen Maß zur Klärung des Verhandlungsstoffs beizutragen und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Verhandlungsleitung sachgerecht zu unterstützen;

3.1.4  

die Fähigkeit des Staatsanwalts oder der Staatsanwältin, in der Sitzung in der seiner oder ihrer Stellung angemessenen Weise aufzutreten, im erforderlichen Maß zur Klärung des Verhandlungsstoffes beizutragen, im Schlussvortrag das Ergebnis der Verhandlung erschöpfend und sachgerecht zusammenzufassen und zu würdigen sowie Anträge zu stellen, die der Sach- und Rechtslage entsprechen;

3.1.5  

die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), in Verhandlungssituationen gewandt zu agieren und zu reagieren sowie im Umgang mit anderen Menschen eine ausgleichende Funktion wahrzunehmen, soweit erforderlich aber auch mit der notwendigen Bestimmtheit aufzutreten;

3.1.6  

die Fähigkeit des Staatsanwalts oder der Staatsanwältin, seine oder ihre Sachleitungsbefugnis gegenüber anderen Ermittlungsbehörden effektiv wahrzunehmen, hierbei die notwendigen Ermittlungen zu veranlassen und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der anderen Behörden angemessen zu begegnen;

3.1.7  

die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vertrauensvoll und effektiv zusammenzuarbeiten, mit ihnen offen und verständnisvoll zu kommunizieren, ihnen erforderliche Informationen rechtzeitig mitzuteilen und bei Inanspruchnahme von Sach- und Personalressourcen auf die vorhandenen Kapazitäten Rücksicht zu nehmen;

3.1.8  

die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin) mit Führungsaufgaben zu kooperativem Verhalten; seine oder ihre Kommunikationsfähigkeit und seine oder ihre Offenheit für Kritik; die Bereitschaft und die Fähigkeit, aktiv mit Konflikten umzugehen und konsensfähige Lösungen zu finden; die Durchsetzungsfähigkeit; die Fähigkeit, Leistung und Engagement von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen angemessen zu würdigen und auf Leistungs- oder Verhaltensdefizite rechtzeitig und konsequent zu reagieren; die Fähigkeit, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzuleiten, für sie Vorbild zu sein und sie sowohl in der eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben als auch in ihrer Entwicklung zu fördern; die Fähigkeit, bereichs- und behördenübergreifend zu denken und zu arbeiten; die Offenheit für die Belange der Vereinbarkeit von Familie und Beruf; die Bereitschaft, auf eine gleichmäßige Förderung der Geschlechter und von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Teil- und Vollzeit hinzuwirken.

3.2   Eignung und Befähigung

3.2.1  

Die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), sich gegenüber Verfahrensbeteiligten, Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, Behörden und der Öffentlichkeit amtsangemessen zu verhalten, beim Umgang mit anderen Menschen das eigene Handeln selbstkritisch zu reflektieren, anderen Menschen – auch in Konfliktsituationen – offen, mit dem notwendigen Einfühlungsvermögen, mit Verständnis für deren Situation sowie angemessen zu begegnen;

3.2.2  

die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), Informationen zu erfassen und einzuordnen, Zusammenhänge zu erkennen, den Erkenntnissen entsprechend zu handeln sowie hierbei auf Veränderungen oder Neuerungen geschickt und offen zu reagieren;

3.2.3  

die Urteilsfähigkeit und die Entschlusskraft des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), seine oder ihre Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, und sein oder ihr Verständnis für soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Zusammenhänge;

3.2.4  

die Bereitschaft, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen;

3.2.5  

die Aufgeschlossenheit für neue Aufgaben (fachliche Flexibilität);

3.2.6  

den Gesundheitszustand des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), etwaige körperliche Behinderungen, die nicht in einer Schwerbehinderung bestehen, und die physische und psychische Belastbarkeit;

3.2.7  

Führungspotenzial bzw. Anlagen zur Führungskraft; diese Einschätzung zu einer möglichen Verwendung des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin) in einer Position mit Führungsaufgaben ist unter Beachtung der in Nr. 3.1.8 genannten Fähigkeiten und Eigenschaften darzustellen;

3.2.8  

die juristischen Kenntnisse des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin) und seine oder ihre Fortbildungsbereitschaft;

3.2.9  

die Fähigkeit des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin), sich mündlich und schriftlich klar, prägnant und allgemein verständlich auszudrücken, insbesondere auch bei komplexen und komplizierten Vorgängen;

3.2.10  

sonstige Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. wissenschaftliche oder pädagogische Eignungen und Erfahrungen, EDV-Kenntnisse, Fremdsprachen).

3.3   Dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten

1Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) sind bei der Bewertung der beurteilungsrelevanten Einzelkriterien (wie z.B. Eigeninitiative im Sinne von Nr. 3.1.1, Teamverhalten im Sinne von Nr. 3.1.7, Führungsverhalten im Sinne von Nr. 3.1.8, Verantwortungsbereitschaft im Sinne von Nr. 3.2.3 und Führungspotenzial im Sinne von Nr. 3.2.7) dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen und aus ehrenamtlicher Tätigkeit mit zu berücksichtigen. 2Insoweit gilt Abschnitt 3 Nr. 6.2.2 Sätze 2 bis 4 VV-BeamtR entsprechend.

3.4   Ergänzende Bemerkungen

1In den ergänzenden Bemerkungen sollen die Mitarbeit in der Verwaltung (z.B. Übernahme eines Verwaltungsreferats, Stellungnahme zu Gesetzentwürfen) sowie dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten (z.B. Tätigkeit als Prüfer oder Prüferin, nebenamtliche Arbeitsgemeinschaftsleitung) gewürdigt werden. 2Im Übrigen gelten Abschnitt 3 Nrn. 6.2.4.2, 6.2.4.3, 7.1 Satz 10, 7.2, 7.3 und 7.4 VV-BeamtR entsprechend.

3.5   Verwendungseignung

1Die Formulierung der Verwendungseignung erfordert besondere Sorgfalt, weil sie die entscheidende Grundlage für die Personalentwicklung und für die Auswahl im Beförderungsverfahren bildet. 2Dabei sollen besondere Fähigkeiten und Stärken des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin) aufgezeigt werden, aus denen sich Perspektiven für weitere Verwendungen (z.B. Spezialreferat, höhere Ämter des richterlichen und staatsanwaltlichen Dienstes, Justizverwaltung, Arbeitsgemeinschaftsleitung) ergeben. 3Die Verwendungseignung für in Betracht kommende Beförderungsämter ist – soweit vorhanden – anhand der jeweiligen Anforderungsprofile zusammenfassend darzustellen. 4Zur Gewinnung von Führungskräften ist es erforderlich, sehr frühzeitig die Sozialkompetenz zu beobachten und zu bewerten. 5Auch dienstjüngere Kräfte haben bereits häufig Gelegenheit, ihre Sozialkompetenz, z.B. in der Zusammenarbeit mit einer Serviceeinheit, unter Beweis zu stellen. 6Im Übrigen gilt Abschnitt 3 Nr. 8.1 – mit Ausnahme von Nr. 8.1.1 Satz 5 – VV-BeamtR entsprechend.