Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2015

12.   Gleichbehandlung

1Eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung darf sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayGlG). 2Im Übrigen gelten Abschnitt 3 Nr. 4 Sätze 2 und 3 VV-BeamtR entsprechend.