Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2015

11.   Beurteilungsverfahren

11.1   Richter und Richterinnen

1Der in Nr. 2 genannte Präsident oder die in Nr. 2 genannte Präsidentin ist für die Beurteilung verantwortlich. 2Er oder sie kann bei der Erstellung andere Personen heranziehen. 3Dabei kann er oder sie den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Spruchkörpers oder den Direktor oder die Direktorin des Gerichts, dem der zu beurteilende Richter oder die zu beurteilende Richterin angehört, bzw. den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin des Richters oder der Richterin anhören und diese mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen.

11.2   Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

1Der in Nr. 2 genannte Behördenleiter oder die in Nr. 2 genannte Behördenleiterin ist für die Beurteilung verantwortlich. 2Er oder sie kann bei der Erstellung andere Personen heranziehen. 3Er oder sie hört den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin des zu beurteilenden Staatsanwalts oder der zu beurteilenden Staatsanwältin an und kann ihn oder sie mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen.

11.3   Beurteilungsgespräche

11.3.1  

1Die Beurteilung ist dem Richter (Staatsanwalt) oder der Richterin (Staatsanwältin) zu eröffnen; dabei hat der Dienstvorgesetzte oder die Dienstvorgesetzte die Beurteilung mit dem Richter (Staatsanwalt) oder der Richterin (Staatsanwältin) zu besprechen (Art. 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LlbG). 2Bei diesem Beurteilungsgespräch soll auch der wesentliche Inhalt der Beurteilung erörtert werden. 3Dadurch können Missverständnisse ausgeräumt und Hilfen gegeben werden, wie etwa aufgetretene Schwächen beseitigt werden können. 4Durch die Hervorhebung und Anerkennung besonderer Leistungen kann die Motivation gefördert werden. 5Mit Einverständnis des oder der zu Beurteilenden können auch die unter Nr. 11.1 Satz 3 bzw. Nr. 11.2 Satz 3 genannten Personen herangezogen werden. 6Dem Richter (Staatsanwalt) oder der Richterin (Staatsanwältin) ist ein Abdruck der Beurteilung auszuhändigen.

11.3.2  

1Der Dienstvorgesetzte oder die Dienstvorgesetzte kann mit dem Richter (Staatsanwalt) oder der Richterin (Staatsanwältin) bereits vor Erstellung der Beurteilung ein Gespräch führen, bei dem die voraussichtliche Bewertung der Fähigkeiten und des Leistungsstandes erörtert werden. 2Dabei kann der Richter (Staatsanwalt) oder die Richterin (Staatsanwältin) auf bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte hinweisen und etwaige Unklarheiten beseitigen.

11.3.3  

1Der Dienstvorgesetzte oder die Dienstvorgesetzte soll den Richter (Staatsanwalt) oder die Richterin (Staatsanwältin) auf Leistungsmängel, die innerhalb des Beurteilungszeitraums auftreten, bereits vor Erstellung der Beurteilung hinweisen, sobald sich hierzu ein Anlass ergibt. 2Die persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Richters oder der Richterin darf hierbei nicht beeinträchtigt werden (Art. 97 GG, §§ 25, 26 Abs. 1 DRiG).

11.4   Überprüfung der Beurteilungen

1Die Überprüfung durch die oberste Dienstbehörde entfällt, sofern der Richter (Staatsanwalt) oder die Richterin (Staatsanwältin) keine Einwendungen erhoben hat (Art. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG). 2Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich eine abweichende Regelung treffen.