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Text gilt ab: 31.12.2015

10.   Zwischenbeurteilungen

1Ein abschließendes Gesamturteil ist in die Zwischenbeurteilung nicht aufzunehmen. 2Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich eine hiervon abweichende Regelung treffen. 3Nr. 3 – mit Ausnahme von Nr. 3.5 – findet entsprechende Anwendung. 4Im Übrigen gelten Abschnitt 3 Nrn. 10.3.1 Sätze 1, 3 und 4 und 10.3.2 VV-BeamtR entsprechend.