Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2015

9.   Beurteilung von Richtern und Richterinnen sowie Staatsanwälten und Staatsanwältinnen auf Probe sowie von Richtern und Richterinnen kraft Auftrags

9.1  

1Richter und Richterinnen auf Probe und Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Richterverhältnis auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayRiG). 2Der höhere Dienstvorgesetzte oder die höhere Dienstvorgesetzte kann die Vorlage einer weiteren Probezeitbeurteilung anordnen. 3Bei Staatsanwälten und Staatsanwältinnen im Beamtenverhältnis auf Probe ist entsprechend zu verfahren (Art. 63 LlbG).

9.2  

1Richter und Richterinnen kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung zum Richter oder zur Richterin auf Lebenszeit zu beurteilen (Art. 6 Abs. 4 BayRiG). 2Kommt eine Anrechnung von Tätigkeiten im Sinn des § 10 Abs. 2 DRiG in Betracht, ist die Beurteilung entsprechend rechtzeitig zu erstellen; unter § 10 Abs. 2 Nr. 1 DRiG fallen auch Beamte und Beamtinnen, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind und die Befähigung zum Richteramt haben. 3Ergibt sich während des Richterverhältnisses kraft Auftrags, dass der Richter oder die Richterin sich hinsichtlich seiner oder ihrer fachlichen Leistung, Eignung oder Befähigung nicht bewährt hat und für die Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet ist, ist er oder sie unverzüglich zu beurteilen.

9.3  

1Die Probezeitbeurteilung und die Beurteilung gemäß Art. 6 Abs. 4 BayRiG schließen mit der Bewertung „geeignet“, „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“; eine Punktebewertung findet nicht statt. 2Im Übrigen gelten Abschnitt 3 Nrn. 10.2.1 – ohne Nr. 10.2.1.4 – und 10.2.3 VV-BeamtR entsprechend.

9.4  

1Kommt die Abkürzung der Probezeit in Betracht, so ist rechtzeitig eine Probezeitbeurteilung vorzulegen; in ihr ist auch darzulegen, dass und inwiefern die Leistungen des oder der Beurteilten – gemessen am Leistungsstand der die Probezeit ableistenden Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen – erheblich über dem Durchschnitt liegen. 2Eine Präjudizierung für spätere Beurteilungen ist mit dieser Feststellung nicht verbunden, da der Vergleichsmaßstab jeweils ein anderer ist (hier: Probezeitrichter und ‑richterinnen bzw. Probezeitbeamte und ‑beamtinnen – dort: alle Richter und Richterinnen bzw. Beamten und Beamtinnen der gleichen Besoldungsgruppe).

9.5  

Ergibt sich während der Probezeit, dass ein Richter (Staatsanwalt) oder eine Richterin (Staatsanwältin) sich hinsichtlich seiner oder ihrer fachlichen Leistung, Eignung oder Befähigung nicht bewährt, sodass seine oder ihre Entlassung aus dem Dienstverhältnis in Betracht kommt, so ist er oder sie unverzüglich zu beurteilen.