Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2015

8.   Vereinfacht dokumentierte Beurteilung

8.1   Wiederholte periodische Beurteilung

Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich bestimmen, dass, sofern ein Richter (Staatsanwalt) oder eine Richterin (Staatsanwältin) in der gleichen Besoldungsgruppe und auf dem gleichen Dienstposten schon einmal periodisch beurteilt worden ist und die neue Beurteilung ergibt, dass die Bewertung der Einzelmerkmale, das Gesamturteil sowie die Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit gegenüber der letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben sind, es für die neue Beurteilung genügt, wenn eine entsprechende Feststellung auf einem gesonderten Blatt niedergelegt wird.

8.2   Wiederholte Anlassbeurteilung

Nr. 8.1 gilt für die Anlassbeurteilung entsprechend.