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Text gilt ab: 31.12.2015

7.   Anlassbeurteilung

7.1  

1Bei Vorliegen besonderer Gründe kann im Einzelfall eine Beurteilung erstellt werden (Anlassbeurteilung). 2Wenn der Richter (Staatsanwalt) oder die Richterin (Staatsanwältin) nicht mehr der periodischen Beurteilung unterliegt, soll im Fall einer Bewerbung eine Anlassbeurteilung erstellt werden, wenn die letzte (reguläre oder aktualisierte) periodische Beurteilung oder Anlassbeurteilung länger als vier Jahre zurückliegt oder sich seitdem erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, sodass die weitere Verwendung der letzten Beurteilung ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre.

7.2  

Nr. 6.3 gilt entsprechend.

7.3  

Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich ergänzende und abweichende Regelungen zu Nrn. 7.1 und 7.2 treffen.