Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2015

5.   Periodische Beurteilung

5.1  

1Richter und Richterinnen auf Lebenszeit und Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden alle vier Jahre periodisch beurteilt. 2Die derzeitige Beurteilungsperiode umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015, im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016.

5.2  

Das nächste Beurteilungsjahr ist das Jahr 2016, im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr das Jahr 2017.

5.3  

1Der Beurteilungszeitraum deckt sich grundsätzlich mit der Beurteilungsperiode. 2Er beginnt jedoch bei Richtern und Richterinnen frühestens mit der Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit und bei Staatsanwälten und Staatsanwältinnen frühestens mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie in den Fällen zurückgestellter Beurteilungen mit dem Ende des letzten Beurteilungszeitraums.

5.4  

1In die Beurteilung nicht einbezogen werden Zeiten, in denen Richter und Richterinnen oder Staatsanwälte und Staatsanwältinnen wegen Elternzeit oder aus anderen Gründen vom Dienst gänzlich freigestellt sind. 2Die Zeit einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden wird in die Beurteilung einbezogen, wenn sie gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG als Dienstzeit gilt.

5.5  

Die Entscheidung darüber, ob ein Richter oder eine Richterin oder ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin periodisch zu beurteilen ist, und die Zuständigkeit für die Beurteilung richten sich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Beurteilungsperiode (Beurteilungsstichtag).

5.6  

1Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kann die periodische Beurteilung zurückgestellt werden, wenn ein in der Person des zu Beurteilenden oder der zu Beurteilenden liegender wichtiger Grund besteht. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beurteilungszeitraum nicht ausreichend lang ist, um eine eindeutige und tragfähige Grundlage für die periodische Beurteilung zu bieten.

5.7  

1Bei Richtern und Richterinnen sowie Staatsanwälten und Staatsanwältinnen, die nach dem 1. Januar des letzten Jahres der Beurteilungsperiode in das Richterverhältnis bzw. Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen oder befördert wurden, ist die Beurteilung zurückzustellen. 2Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen am 30. Juni des Beurteilungsjahres, wenn die Zeit zwischen dem Ende der Probezeit oder der Amtsübertragung und dem allgemeinen Beurteilungsstichtag mindestens ein halbes Jahr beträgt. 3Ist dieser Zeitraum kürzer als ein halbes Jahr, so endet der Beurteilungszeitraum erst am 31. Dezember des Beurteilungsjahres. 4Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich eine hiervon abweichende Regelung treffen.

5.8  

1Die Beurteilung von Richtern und Richterinnen sowie Staatsanwälten und Staatsanwältinnen, die während des Beurteilungszeitraums wegen Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung) oder wegen einer gänzlichen Freistellung vom Dienst aus anderen Gründen keinen oder weniger als ein Jahr Dienst als Richter oder Richterin auf Lebenszeit oder als Beamter oder Beamtin auf Lebenszeit geleistet haben, wird zurückgestellt; Beschäftigungsverbote gemäß § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Bayerische Mutterschutzverordnung (BayMuttSchV) gelten hierbei nicht als Freistellung vom Dienst. 2Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen mit dem Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem ein Jahr Dienstleistung seit der Rückkehr in den Dienst erreicht wird. 3Die Nachholung unterbleibt, wenn der nächste allgemeine Beurteilungsstichtag weniger als ein Jahr aussteht. 4Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden gemäß Nr. 5.4 Satz 2 in die Beurteilung einbezogen wird. 5Sofern wegen der Regelung des Satzes 3 eine Beurteilung nicht zu erstellen ist, ist bei Beurlaubungen, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen, für den Beurteilungszeitraum mit Einwilligung des Richters oder der Richterin oder des Staatsanwalts oder der Staatsanwältin ein Arbeitszeugnis der Beschäftigungsstelle anzufordern und zur Personalakte zu nehmen.

5.9  

Der Beurteilung sind nur Tatsachen zugrunde zu legen, die bis zum Ende des Beurteilungszeitraums angefallen sind.

5.10  

1Der einheitliche Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG) wird auf den Tag, der dem allgemeinen Beurteilungsstichtag folgt, festgelegt. 2Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich eine hiervon abweichende Regelung treffen.

5.11  

Die obersten Dienstbehörden bestimmen, welche Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nicht mehr periodisch beurteilt bzw. auf Antrag in die periodische Beurteilung einbezogen werden (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayRiG, Art. 63 LlbG).