Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2015

4.   Beurteilungsmaßstab und Bewertung

4.1  

1Die dienstliche Beurteilung soll die Leistung des Richters (Staatsanwalts) oder der Richterin (Staatsanwältin) in Bezug auf seine oder ihre Funktion und im Vergleich zu anderen Richtern (Staatsanwälten) und Richterinnen (Staatsanwältinnen) derselben Besoldungsgruppe objektiv darstellen. 2Nach einer Beförderung ist daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einem Richter (Staatsanwalt) oder von einer Richterin (Staatsanwältin) der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau.

4.2  

1Eine Punktebewertung bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale findet nicht statt. 2Die einzelnen Bewertungsmerkmale sind vielmehr frei von formelhaften Wendungen zu beschreiben, sodass die individuelle Ausprägung der verschiedenen Elemente des Merkmals treffend und differenziert zum Ausdruck kommt. 3Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich eine hiervon abweichende Regelung treffen. 4In der Beurteilung darf nur das Verhalten im Beurteilungszeitraum beschrieben werden. 5Jede Aussage, die als Versuch verstanden werden könnte, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinflussen, ist unzulässig. 6Zum Inhalt einzelner richterlicher Entscheidungen darf nicht Stellung genommen werden.

4.3  

1Das Gesamturteil ist mit einem Punktwert von 1 bis 16 Punkten auszudrücken. 2Abschnitt 3 Nr. 3.2.1 Sätze 2 bis 4 und Nr. 3.2.2 Sätze 1 und 2 VV-BeamtR gelten entsprechend, soweit diese Vorschriften nicht an die Bewertung von Einzelmerkmalen mit Punkten anknüpfen.