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ErstAuffR
Text gilt ab: 01.02.2015

9. Unerlaubte Erstaufforstungen

Ist eine Erstaufforstung ohne Erlaubnis durchgeführt worden, prüft die untere Forstbehörde, ob die Erlaubnis nachträglich erteilt werden kann. Kann sie nachträglich unter Auflagen erteilt werden, sind diese festzusetzen. Wenn und soweit die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG hätte versagt werden müssen, kann die untere Forstbehörde die Beseitigung gemäß Art. 16 Abs. 7 BayWaldG anordnen. Unabhängig von einer Beseitigungsanordnung und unabhängig davon, ob eine nachträgliche Erteilung der Erlaubnis möglich ist, prüft die untere Forstbehörde, ob ein Bußgeld nach Art. 46 Abs. 2 Nr. 2 BayWaldG zu verhängen ist. Verfolgung und Ahndung von Forstordnungswidrigkeiten obliegen grundsätzlich der Kreisverwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Januar 2015 (GVBl S. 6).