Inhalt

ErstAuffR
Text gilt ab: 01.02.2015

4. Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen

4.1  Auflagen bei Erstaufforstungen

Durch folgende Auflagen kann ggf. auftretenden nachteiligen Wirkungen einer Erstaufforstung, die begründet werden müssen, im Regelfall in ausreichendem Maße entgegengewirkt werden:
Freihalten bestimmter Teilflächen,
Ausschluss nicht heimischer Baumarten,
angepasste Waldrandgestaltung,
angepasste Grenzabstände.

4.2  Auflagen bei KUP

Bei KUP kann im Regelfall durch folgende Auflagen ggf. auftretenden nachteiligen Wirkungen in ausreichendem Maße entgegengewirkt werden:
Freihalten bestimmter Teilflächen,
Festlegung von maximalen Höhen bzw. Umtriebszeiten,
in begründeten Einzelfällen auch ein Ausschluss oder eine Beschränkung bestimmter nicht heimischer Arten,
angepasste Grenzabstände im Sinn von Art. 16 Abs. 3 BayWaldG, insbesondere um erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke einschließlich Bebauung zu vermeiden.

4.3  Auflagenwahl

Entscheidungsgrundlage für Auflagen über die Baumartenwahl ist regelmäßig die fachliche Beurteilung durch die untere Forstbehörde.
Nur in den Ausnahmefällen, in welchen durch eine Erstaufforstung oder eine KUP die Natur und Landschaft im Sinn der §§ 13 ff. BNatSchG erheblich beeinträchtigt werden (vgl. Nr. 2.3), können – um eine Versagung abzuwenden – auch weitergehende Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen auferlegt werden. In Betracht kommen hierbei insbesondere:
Anlage von Feuchtflächen (z.B. Tümpel, Hochstaudenfluren, der Sukzession zu überlassende Vernässungsflächen),
Anlage von Trocken- und Magerstandorten (z.B. Steinblockflächen, Steinriegel, Kies-/Sandwälle, Wurzelstock-/Totholzwälle),
Ersatzpflanzung von z.B. Streuobstbeständen.
Im Übrigen wird auf die Regelungen der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) vom 7. August 2013 (GVBl S. 517, BayRS 791-1-4-U) verwiesen. Insbesondere ist bei der Festsetzung des Kompensationsbedarfs zu beachten, dass positive Effekte der KUP auf Natur und Landschaft die negativen Effekte entsprechend vermindern (§ 7 Abs. 5 BayKompV).
Entscheidungsgrundlage für derartige Auflagen ist regelmäßig die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde. Die Stellungnahme enthält die rechtlichen Grundlagen und sonstige für die Auflagenbegründung maßgeblichen naturschutzfachlichen und rechtlichen Gründe.
Mit Blick auf den gesetzlichen Heckenschutz nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG ist von der Forderung einer Umstellung mit Hecken möglichst abzusehen. Ein Heckenschutz ist bei KUP nicht gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen (FGlG) vom 10. Juli 1995 (BGBl I S. 910), zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1934), erfüllt sind.
Andere Nebenbestimmungen als Auflagen (z.B. Bedingung, Befristung) können nur nach Art. 36 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 628), angefügt werden. Dies setzt voraus, dass die Erlaubnis ohne die jeweilige Nebenbestimmung nach Auffassung der Forstbehörde und nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu versagen wäre.