Inhalt

ErstAuffR
Text gilt ab: 01.02.2015

1. Allgemeines

1.1  Vorbemerkung

Am 6. August 2010 ist das zweite Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes in Kraft getreten. Das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1050), enthält in § 10 Regelungen zur Erstaufforstung. Da diese Regelungen gemäß § 5 BWaldG Rahmenvorschriften darstellen, ist für die Erstaufforstung vorrangig Art. 16 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313, BayRS 7902-1-L), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 392 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), anzuwenden.
Eine Erlaubnis ist gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG auch für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen (KUP) erforderlich.
KUP stellen eine ressourcenschonende und extensive Form der Landnutzung mit in vielen Fällen positiven Effekten, insbesondere für die Schutzgüter Wasser und Boden, dar. Mit der Neufassung der Erstaufforstungsrichtlinien (ErstAuffR) soll die Anlage von Kurzumtriebsplantagen vereinfacht und vereinheitlicht werden, um auf diese Weise dem öffentlichen Interesse an einer verstärkten Produktion holziger Biomasse gerecht zu werden. KUP sind eine bereits etablierte und gut untersuchte Nutzungsform zur schnellen Erzeugung von Holz. Sie ermöglichen es, die Rohstoffbasis insbesondere für Energieholz zu steigern. Ein Ausbau der Anlage von KUP in Bayern wird angestrebt und ist ein Element zur Erreichung der energiepolitischen Ziele der Staatsregierung.

1.2  Grundlagen

Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG der Erlaubnis. Dies gilt nicht für Ersatzaufforstungen (vgl. Nr. 8).
Unter Erstaufforstung ist jede flächige Saat oder Pflanzung von Waldbäumen, also die aktive Begründung von Wald auf bislang nicht forstlich genutzten Grundstücken, zu verstehen. Auch die Erstaufforstung von kleinen Flächen bedarf der Erlaubnis, soweit dabei Wald im Sinn des BWaldG bzw. BayWaldG entsteht.
Kein Wald im Sinn des BWaldG entsteht beispielsweise durch Bepflanzung von im bebauten Gebiet gelegenen kleineren Flächen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG) oder von Bestandteilen der Straßen nach § 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 6. August 1953 (BGBl I S. 903), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl I S. 1388), bzw. nach Art. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes – BayStrWG – (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958).
Erlaubnisfrei sind
die Saat oder Pflanzung von Einzelbäumen, wenn damit keine flächige Wirkung verbunden ist,
die Saat oder Pflanzung von einzelnen Baumgruppen oder -reihen und Hecken auf kleineren Flächen.
Keinen Wald stellen auch Kulturen zur Gewinnung von Christbäumen, Schmuckreisig sowie KUP dar. Die Begriffe „Kurzumtriebsplantagen “, „Kurzumtriebskulturen “ und „Energiewälder “ sind synonym zu betrachten. Die Anlage dieser Kulturen ist aber gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG erlaubnispflichtig.
KUP sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG definiert als Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben. Es werden schnellwachsende und stockausschlagfähige Baumarten (z.B. Weide, Pappelhybride) verwendet. Hierzu werden im Regelfall geprüfte Sorten aus vegetativer Vermehrung eingesetzt.
KUP gehören zur Nutzungsart Landwirtschaft. Eine Aufgabe der Flächenbewirtschaftung als KUP und der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf einer KUP-Fläche bedarf keiner Rodungsgenehmigung.
Keiner Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 BayWaldG bedürfen die Erstaufforstung und die Anlage von KUP bei Flächen, die in auf Gesetz beruhenden Plänen zur Aufforstung vorgesehen sind. Als Pläne in diesem Sinn gelten insbesondere Landschafts- und Grünordnungspläne sowie Flurbereinigungspläne. In den Plänen muss differenziert dargestellt sein, ob die vorgesehene Nutzung Wald oder KUP oder beides umfasst. Die hierzu vorgesehene Fläche muss in diesen Plänen eindeutig konkretisiert sein. In Zweifelsfällen ist ein Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis durchzuführen. Der Abschluss einer solchen erlaubnisfreien Erstaufforstung einschließlich der Anlage von KUP ist der unteren Forstbehörde unter Beigabe eines Lageplans anzuzeigen (Art. 16 Abs. 4 BayWaldG).
In bestehenden Plänen vorgesehene Erstaufforstungen beziehen sich in der Regel auf die Anlage von Wald.

1.3  Zuständigkeiten

Zuständig für die Erteilung der Erstaufforstungserlaubnis ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörde (Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG). Es entscheidet im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde.

1.4  Verfahren der Ländlichen Entwicklung

Verfahren der Ländlichen Entwicklung sollen standortgemäße Erstaufforstungen bzw. die Anlage von KUP unterstützen.
Durch Ausweisung von Aufforstungsgewannen in Neuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl I S. 2794), ist ein gezieltes und wirksames Steuern von Erstaufforstungen möglich.
Aufgrund ihrer positiven Effekte hinsichtlich des Ressourcenschutzes können KUP mittels Bodenordnungsverfahren an geeigneten Standorten in der Landschaft realisiert und somit ein Beitrag zu einer multifunktionalen Landnutzung geleistet werden.
Infrage kommen, abgestimmt auf den Verfahrenszweck, Regelverfahren (§§ 1, 37 FlurbG), vereinfachte Verfahren (§ 86 FlurbG), Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 ff. FlurbG) oder freiwillige Landtauschverfahren (§§ 103a ff. FlurbG). Die Einleitung eigener Verfahren aus Gründen der Erstaufforstung ist möglich.
Die Erstaufforstung bzw. die Anlage von KUP auf Grundstücken, die in ein Verfahren der Ländlichen Entwicklung einbezogen sind, bedarf im Zeitraum von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§ 34 Abs. 1 FlurbG). Im Flurbereinigungsplan können – soweit berechtigte Interessen anderer Teilnehmer und öffentliche Belange im Sinn des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG nicht entgegenstehen – Aufforstungsgewanne ausgewiesen und aufforstungswilligen Grundeigentümern zugeteilt werden. Durch einvernehmliche Nutzungsvereinbarungen sind Aufforstungsvorhaben auch im Vorgriff auf die Neuordnung der Grundstücke verwirklichbar. Gleiches gilt für die Realisierung von KUP an dafür geeigneten Standorten.