Inhalt

Text gilt ab: 27.02.2015
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Muster für Konzessionsverträge zwischen Gemeinden und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Musterkonzessionsvertrag Strom)

AllMBl. 2015 S. 67


2023-I
Muster für Konzessionsverträge
zwischen Gemeinden und Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(Musterkonzessionsvertrag Strom)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 16. Februar 2015 Az.: IB3-3321-5-1
1.
Landesrechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Gemeinden in der örtlichen Stromversorgung ist Art. 83 Abs. 1 der Verfassung (Aufgabe des eigenen Wirkungskreises). Soweit die Gemeinden ihr Gebiet nicht selbst mit Strom versorgen, schließen sie mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) einen sogenannten Konzessionsvertrag. Drei regionale Versorgungsunternehmen sind aufgrund der sogenannten Staatsverträge mit dem Freistaat Bayern verpflichtet, Konzessionsverträgen mit Gemeinden ein vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr genehmigtes Vertragsmuster zugrunde zu legen.
Im Einzelnen sind dies folgende Unternehmen:
Bayernwerk AG – für das Versorgungsgebiet der ehemaligen Unternehmen Energieversorgung Ostbayern AG (OBAG), Energieversorgung Oberfranken AG (EVO) und Überlandwerk Unterfranken AG (ÜwU) –,
N-ERGIE AG – für das Versorgungsgebiet des ehemaligen Unternehmens Fränkisches Überlandwerk AG (FÜW) –,
Lechwerke AG.
Der Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (VBEW) hat mit dem Bayerischen Gemeindetag und dem Bayerischen Städtetag ein neues Muster für einen Konzessionsvertrag vereinbart. Das als Anlage abgedruckte Muster wurde vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie am 16. Februar 2015 genehmigt. Das Vertragsmuster kann von allen bayerischen Gemeinden angewendet werden.
2.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. September 2010 (AllMBl S. 215) wird aufgehoben.
3.
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie.
Günter Schuster
Ministerialdirektor