Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2015

4. Heranziehung besonders ausgebildeter Beamter und von Fachbehörden

Werden polizeiliche Maßnahmen im Sprengstoffwesen erforderlich, so sollen sich die Polizeibeamten, die nicht besonders im Sprengstoffwesen ausgebildet sind, darauf beschränken, gefährdete Personen und Sachgüter, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, aus dem Gefahrenbereich zu entfernen und den Gefahrenbereich abzusperren.
Für weitere Maßnahmen stehen besonders ausgebildete Sprengstoffermittler und Entschärfer des Bayerischen Landeskriminalamts zur Verfügung. Außerhalb der regulären Dienstzeiten können diese über den Kriminaldauerdienst beim Bayerischen Landeskriminalamt angefordert werden.
Im Übrigen hat die Polizei je nach Zuständigkeit das Gewerbeaufsichtsamt oder das Bergamt zu unterrichten (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZustV-GA).