Inhalt

FAZR
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 16.01.2015
9.
Kindertageseinrichtungen

9.1 Einrichtungen im Sinn der Nr. 1 Buchst. c

Einrichtungen im Sinn der Nr. 1 Buchst. c sind nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG)
Kinderkrippen,
Kindergärten,
Horte,
Häuser für Kinder.
Die Förderung setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 BayKiBiG förderfähig ist. Sie beschränkt sich auf den nach Art. 7 BayKiBiG anerkannten Bedarf.

9.2 Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben

Für die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben gilt der jeweils maßgebliche Kostenrichtwert (siehe Nr. 5.2.2 Satz 2). Die Raumprogramme in den Anlagen 1 bis 3 gelten als Summenraumprogramme und bestimmen die maximal förderfähige Nutzungsfläche 1 bis 6. Ist die tatsächliche Nutzungsfläche 1 bis 6 geringer, ist diese maßgeblich. Flächenmäßige Abweichungen bei einzelnen Raumarten können bei anderen Raumarten ausgeglichen werden. Für die Festlegung des jeweils zutreffenden Summenraumprogramms ist die Zahl der in der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII festgelegten Höchstplatzzahl maßgeblich. In begründeten Ausnahmefällen sind Überschreitungen der maximal förderfähigen Nutzungsfläche 1 bis 6 des Summenraumprogramms im Umfang von bis zu 10 % zulässig. Bei Generalsanierung und Gebäudeerwerb ist die aktuell fachlich festzustellende notwendige Nutzungsfläche 1 bis 6 Grundlage für die Anwendung der Kostenrichtwerte im Sinn von Nr. 5.2.2.3. Bei der Ermittlung der tatsächlich zuweisungsfähigen Ausgaben für Generalsanierungen werden auch aktuell nicht mehr bedarfsnotwendige Flächen berücksichtigt, soweit sie dem Bestandsschutz unterliegen. Bestandsschutz gilt nicht für nicht mehr bedarfsnotwendige, abtrennbare, in sich geschlossene Gebäudeteile (z.B. Baukörper, Flügel, Geschoß).

9.3 Anmietung von Räumen

Die Anmietung von Räumen für den Betrieb bedarfsnotwendiger Kindertageseinrichtungen kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit folgender Maßgabe gefördert werden (Einmalförderung):
Mit der Mietförderung werden entweder Bauinvestitionen zur Abdeckung eines nur vorübergehenden Bedarfs entbehrlich oder bei einem langfristigen Bedarf der Zeitraum bis zur Fertigstellung der Kindertageseinrichtung überbrückt.
Die Mietdauer darf höchstens fünf Jahre betragen. Eine aus unvorhersehbaren Gründen erforderliche Verlängerung der Mietdauer über diesen Zeitraum hinaus begründet keine Verlängerung der Mietförderung.
Anspruchsberechtigt sind Kommunen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG.
Gefördert wird die tatsächlich angemietete Nutzungsfläche 1 bis 6, höchstens jedoch die nach den Anlagen 1 bis 3 empfohlene Raumprogrammfläche.
Der Förderung wird ein Mietpreis (Kaltmiete brutto) von höchstens 7,50 €, bei Gemeinden über 100 000 Einwohnern von 10 € monatlich pro m2 und eine Mietdauer von höchstens fünf Jahren zugrunde gelegt. Verkürzt sich die der Förderung zugrunde gelegte Mietdauer, sind die Fördermittel anteilig zurück zu erstatten.
Die Höhe der Zuweisung beträgt 30 % der förderfähigen Jahresmiete; die Zuweisung wird als einmaliger Festbetrag zur Hälfte der Mietzeit ausgezahlt. Der Bewilligungsbetrag ist auf volle 100 € kaufmännisch zu runden.