Inhalt

FAZR
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 16.01.2015
7.
Ergänzende Bestimmungen zum Zuweisungsverfahren

7.1 Antragstellung

Anträge auf Zuweisungen sind unter Verwendung des Formblatts nach VV Muster 1a zu Art. 44 BayHO bei der Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist gleichzeitig ein Abdruck des Antrags zu übermitteln, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist. Die Antragsteller haben im Zuweisungsantrag eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Dem Zuweisungsantrag sind außerdem beizufügen:
Bauunterlagen gemäß VV Nr. 4 der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO, soweit nicht auf die Vorlage nach VV Nr. 4.6 der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO verzichtet wird,
Beschluss des zuständigen kommunalen Organs, das Vorhaben durchzuführen oder sich an der Maßnahme eines anderen Trägers zu beteiligen,
Anträge auf und Zusagen von Zuweisungen Dritter,
wenn mehrere Kommunen an der Finanzierung oder Nutzung beteiligt sind, für jede Kommune eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse nach VV Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO sowie eine Übersicht, aus der sich die Verteilung der Belastungen auf die beteiligten Kommunen ergibt,
Mietberechnung im Fall der Vermietung des nach Art. 10 BayFAG geförderten Bauvorhabens sowie eine Bestätigung, wonach das Mietentgelt keine durch die staatlichen Zuweisungen gedeckten Investitionskostenanteile enthält.

7.2 Bewilligung der Zuweisung

Die Zuweisungen werden von der Regierung bewilligt.

7.2.1

Die Regierung prüft die Anträge. Sie darf Zuweisungen nur vorschlagen oder bewilligen, wenn die erforderlichen Genehmigungen und Gutachten vorliegen. Soweit die zuweisungsfähigen Ausgaben nach Kostenpauschalen festgelegt werden, entfällt eine Prüfung der Planung und Konstruktion. In diesen Fällen erübrigt sich auch eine Überprüfung der Bauausführung (VV Nr. 4.3 der Anlage 4 zu Art. 44 BayHO) und des Bauausgabebuches.

7.2.2

Die Regierung entscheidet in eigener Zuständigkeit über Anträge, bei denen die zuweisungsfähigen Ausgaben für ein Vorhaben 5,0 Mio. € nicht übersteigen und die Zuweisung nicht mehr als 60 % der zuweisungsfähigen Ausgaben betragen soll. Andernfalls hat die Regierung vor der erstmaligen Bekanntgabe der voraussichtlichen Höhe der Zuweisung die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen.

7.2.3

Mit der Anforderung der notwendigen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen hat die Regierung dem Staatsministerium eine Förderliste nach Anlage 4 vorzulegen.
Das Staatsministerium übermittelt dem Obersten Rechnungshof jeweils zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember eine aktualisierte Förderliste in elektronischer Form bis spätestens einen Monat nach dem Stichtag.
Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Unterlagen zu einzelnen Maßnahmen gemäß Art. 95 BayHO auch ohne vorherige Prüfungsankündigung bei den Bewilligungsbehörden anzufordern.

7.2.4

Die voraussichtliche Gesamtzuweisung ist (außer bei Mietförderungen nach Nr. 9.3) auf einen auf volle 1 000 € kaufmännisch gerundeten Höchstbetrag zu begrenzen. Bei Maßnahmen, deren Finanzierung sich über mehrere Jahre erstreckt, sollen jährliche Teilbewilligungen gewährt werden (VV Nr. 14.3 zu Art. 44 BayHO).
Die Bewilligung des letzten Teilbetrags in Höhe von regelmäßig 20 % der voraussichtlichen Gesamtzuweisung soll grundsätzlich von der Vorlage des Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung abhängig gemacht werden. Voraussetzung für den Einbehalt einer Schlussrate ist die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den ersten Zuwendungsbescheid.
Soweit vertretbar, soll bei Zuweisungen von nicht mehr als 100 000 € die VV Nr. 7.4 zu Art. 44 BayHO vorrangig angewandt werden.

7.2.5

Die Zuweisungen werden für ein Haushaltsjahr bewilligt. Die Bewilligungsbeträge sind (außer bei Mietförderungen nach Nr. 9.3) auf volle 1 000 € kaufmännisch zu runden. Die Bewilligung wird gegenstandslos, wenn die Zuweisungen nicht bis zum 30. September des auf das Bewilligungsjahr folgenden Haushaltsjahres beansprucht werden. Die Regierung kann auf Antrag bei besonderen Umständen die Frist für die Auszahlung bis zum Ablauf dieses Haushaltsjahres verlängern.

7.3 Nachträgliche Erhöhung der Zuweisung

Der Finanzierungsplan ist verbindlich. Eine Nachförderung scheidet damit grundsätzlich aus. Ausnahmen hiervon kommen nur in Betracht, wenn im Falle der Festsetzung der zuweisungsfähigen Ausgaben nach Kostenhöchstwerten folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a)
der Kostenrichtwert wurde bisher nicht voll ausgeschöpft,
b)
die Erhöhung der bisher nach dem Ergebnis der fachlichen Prüfung ermittelten zuweisungsfähigen Ausgaben beträgt mehr als 5 %, mindestens aber 100 000 €,
c)
die geltenden Auflagen insbesondere nach VV Nr. 5.3 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (unverzügliche Anzeigepflicht) und VV Nr. 1.3 der Anlage 4b zu Art. 44 BayHO (Pflicht zur Einholung einer vorherigen Zustimmung bei wesentlichen Abweichungen von den Bauunterlagen) werden beachtet,
d)
der Antrag auf Nachförderung wird vor Einreichung des Verwendungsnachweises bei der Regierung gestellt und
e)
die Mehrausgaben
sind nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung oder unwirtschaftliche Ausführung zurückzuführen,
beruhen bei plankonformer Ausführung auf Ausgabensteigerungen, die für den Zuweisungsempfänger nicht vermeidbar waren oder
sind durch wesentliche Planänderungen oder -erweiterungen verursacht, die von der Regierung als notwendig und zweckmäßig anerkannt werden.
Der Kostenhöchstwert darf insgesamt nicht überschritten werden.
Die Sätze 1 bis 3 gelten mit Ausnahme von Satz 3 Buchst. a entsprechend auch bei der Förderung von Schülerheimen sowie kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten (Nr. 10).

7.4 Auszahlung der Zuweisung

Die Auszahlung der Zuweisung veranlasst die Regierung. Bei der Anwendung von Kostenpauschalen ist für die Bemessung der Auszahlungsraten jeweils vom Verhältnis der angefallenen Ausgaben zur Summe der insgesamt veranschlagten Ausgaben (jeweils ohne Grunderwerb) auszugehen.
Zuweisungen werden durch die Staatsoberkasse Bayern in Landshut auf Grund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt.

7.5 Nachweis der Verwendung

7.5.1

Nach Beendigung einer Maßnahme hat der Zuweisungsempfänger die sachgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis ist nach VV Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erstellen und besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. In der Regel genügt ein einfacher Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen).

7.5.2

Bei einer Förderung nach Kostenpauschalen, die ausschließlich aus Landesmitteln erfolgt, genügt anstelle des Verwendungsnachweises eine Verwendungsbestätigung nach VV Muster 4a zu Art. 44 BayHO ohne Vorlage von Belegen. Die Förderbehörde legt im Bewilligungsbescheid fest, ob die Vorlage einer Verwendungsbestätigung zugelassen wird. Die Kommune hat unter Angabe der tatsächlich gebauten Nutzungsfläche 1 bis 6 zu bestätigen, dass die der Förderung zugrunde liegenden Bauteile entsprechend der dem Zuweisungsbescheid zugrunde gelegten Nutzungsfläche 1 bis 6 ausgeführt worden sind. Im Rahmen der baufachlichen Prüfung ist nur diese Bestätigung zu würdigen (VV Nr. 9.1 des Musters 4 zu Art. 44 BayHO).

7.5.3

Der Verwendungsnachweis oder die Verwendungsbestätigung ist unter Beachtung der Fristen nach VV Nr. 6.1 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO bei der Regierung einzureichen und wird von dieser entsprechend VV Nr. 11 zu Art. 44 BayHO geprüft.

7.6 Kürzung oder Rückforderung der Zuweisung

7.6.1

Unterschreiten die angefallenen zuweisungsfähigen Ausgaben die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Ausgaben, ermäßigt sich die Zuweisung grundsätzlich anteilig, soweit die Grenze nach VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO überschritten wird.

7.6.2

Sofern für den Fall der Nutzungsänderung vor Ablauf der in Nr. 4.1 angegebenen Fristen die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 BayFAG nicht vorliegen, hat die Kommune dem Freistaat Bayern grundsätzlich die zeitanteilig noch gebundenen Fördermittel zurückzuerstatten, höchstens aber in Höhe des erzielbaren Verwertungserlöses der geförderten Anlagegüter. Die Kommune ist auf ihre Anzeigepflicht nach VV Nr. 5.2 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO hinzuweisen.
Sofern aus der Vermietung von nach Art. 10 BayFAG förderfähigen Maßnahmen Einnahmen erzielt werden, die zu einer Refinanzierung der gewährten Fördermittel führen, ist insoweit grundsätzlich eine Reduzierung oder Rückforderung der Zuweisung veranlasst.
Sind die nach Art. 10 Abs. 2 BayFAG erzielten Einnahmen geringer als die zeitanteilig noch gebundenen Fördermittel, so ermäßigt sich die Verpflichtung zur Erstattung auf die Höhe dieser Einnahmen. Die Erstattung nach den Sätzen 1 und 3 kann in Teilbeträgen erfolgen.
Den Kommunen wird im Fall der Nr. 4.2 empfohlen, sich die anteiligen Rückforderungen sämtlicher öffentlicher Zuweisungen gegenüber dem jeweiligen Maßnahmeträger vorzubehalten und die Rückforderungen gegenüber nicht kommunalen Maßnahmeträgern entsprechend zu sichern.

7.6.3

Zuständig für die Rückforderung und den Verzicht auf die Rückforderung ist die Bewilligungsbehörde. Bei Ausgabenunterschreitungen von mehr als 250 000 € ist, soweit die Bewilligungsbehörde von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen möchte, die Zustimmung des Staatsministeriums einzuholen.

7.6.4

Die Zuständigkeiten unter Nr. 7.6.3 gelten entsprechend, wenn durch eine nachträgliche Gewährung oder Erhöhung von Zuweisungen Dritter (ausgenommen Spenden) eine Minderung der ursprünglich eingeplanten Eigenmittel von mehr als 20 % eintritt oder wenn durch eine erhebliche Abweichung in der Bauausführung von der genehmigten Bauplanung der mit der Bewilligung angestrebte Erfolg nicht oder nur unzureichend erreicht worden ist.

7.6.5

Die Rückforderungsbeträge für Zuweisungen sind auf den nächsten durch 500 teilbaren Euro-Betrag abzurunden.