FAZR
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 16.01.2015
4.
Ergänzende Zuweisungsvoraussetzungen

4.1 Bindungsfrist

Der Zuweisungsempfänger muss die geförderten Anlagen mindestens 25 Jahre und die geförderte erstmalige Einrichtung von beruflichen Schulen (siehe Nr. 8.3.2) mindestens 10 Jahre entsprechend dem Zuweisungszweck verwenden. Abweichend hiervon ist die Errichtung temporärer Bauten auch bei einer Nutzungsdauer von unter 25 Jahren förderfähig, wenn die Nutzung für mindestens 10 Jahre gesichert und der Bedarf hierfür festgestellt ist. Zur Sicherstellung der Bindungsfrist sind die Bewilligungsbescheide mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu versehen.

4.2 Vorhaben anderer Maßnahmeträger (Beteiligung von Kommunen)

Sofern ein Vorhaben im Sinn von Nr. 2 von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen Zuweisungen gewährt:
a)
Das Vorhaben des Maßnahmeträgers nimmt der Kommune die Last einer eigenen Baumaßnahme im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ab.
b)
Die Kommune hat dem Vorhaben (insbesondere hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung) vor dessen Beginn zugestimmt. Die Zustimmung darf erst nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß VV Nrn. 1.3 bis 1.3.3 zu Art. 44 BayHO verbindlich erteilt werden.
c)
Die zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Mittel ist sichergestellt.
d)
Es ist dinglich sichergestellt, insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs, dass die Einrichtung innerhalb der Bindungsfrist (Nr. 4.1) zweckentsprechend genutzt wird und dass der Kommune im Fall einer Eigennutzung während dieser Zeit ein dem Zuschuss entsprechendes Benutzungsrecht zusteht. Die dingliche Sicherung ist bei folgenden Maßnahmeträgern nicht erforderlich:
Kommunen (Nr. 3),
selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts,
Schulträger in den Rechtsformen des Privatrechts, deren Schulen als kommunale Schulen gelten (Art. 16 Abs. 2 BaySchFG),
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen,
juristische Personen des öffentlichen Rechts, die gemeinwohlorientierte Aufgaben wahrnehmen,
Träger der freien Jugendhilfe, die gemäß § 75 SGB VIII und Art. 33 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze anerkannt sind und
in den Fällen, bei denen der Maßnahmeträger mangels Eigentum keinen Einfluss auf eine dingliche Sicherung nehmen kann.
Anstelle der dinglichen Sicherung ist in den Fällen nach Satz 2 der Zuweisungszweck durch eine nur aus wichtigem Grund kündbare Vereinbarung zwischen dem Zuweisungsempfänger und dem Maßnahmeträger über die zweckentsprechende Nutzung für die Dauer der Bindungsfrist nach Nr. 4.1 oder im Falle einer Eigennutzung durch eine entsprechend langfristige, nur aus wichtigem Grund kündbare Nutzungsvereinbarung sicherzustellen.
e)
Der Maßnahmeträger verpflichtet sich dazu, die Grundsätze nach VV Nr. 3 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (ANBest-K) einzuhalten.
f)
Die fachlichen Voraussetzungen und Genehmigungen liegen vor.
g)
Der Maßnahmeträger erkennt das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zu einer Prüfung der Baumaßnahme an.

4.3 Barrierefreiheit/Inklusion

Die Belange von Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung und die Barrierefreiheit/Inklusion sind im Rahmen der rechtlichen Vorgaben baulich angemessen zu berücksichtigen.