Inhalt

FAZR
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 16.01.2015
1.
Zweck der Förderung
Durch die staatliche Förderung soll erreicht werden, dass
a)
öffentliche Schulen (Art. 3 Abs. 1 BayEUG) einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen,
b)
Schülerheime an kommunalen Heimschulen (Art. 106 Satz 2 BayEUG) und kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen, bei Anerkennung einer entsprechenden Erforderlichkeit,
c)
Kindertageseinrichtungen,
d)
kommunale Theater und Konzertsaalbauten
im notwendigen Umfang bereitgestellt werden können.