FAZR
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 16.01.2015
III.
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Zuweisungszwecke
8. Schulen einschließlich schulischer Sportanlagen
9. Kindertageseinrichtungen
10. Kommunale Theater und Konzertsaalbauten