FAZR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 16.01.2015

III.
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Zuweisungszwecke

8. Schulen einschließlich schulischer Sportanlagen
9. Kindertageseinrichtungen
10. Anmietung von Räumen
11. Kommunale Theater und Konzertsaalbauten