Inhalt

AbR
Text gilt ab: 01.05.2020

3.   Verwaltungsvollzug

3.1   Verfahren

Die Bewilligungsbehörde setzt das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – über die Vorhaben, bei denen eine Absicherung erforderlich ist, frühzeitig in Kenntnis und übermittelt diesem einen Abdruck des Bescheids über die fachliche Billigung.

3.2   Fördermittelauszahlung

Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt erst nach Absicherung. Hierauf ist in den Bescheiden hinzuweisen.

3.3   Kosten der Absicherung

Die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch sowie deren Löschung erfolgen kostenfrei gemäß § 2 Abs. 1 GNotKG durch das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung. Die darüber hinausgehenden notwendigen Kosten der Absicherung werden im Rahmen der Baunebenkostenpauschale berücksichtigt.