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AbR
Text gilt ab: 01.05.2020

1.   Absicherungspflicht

1.1   Freigrenze

Eine Absicherung ist grundsätzlich nur bei Einzelvorhaben nach Art. 11 BayKrG mit einem voraussichtlichen Förderbetrag von über 500.000 Euro erforderlich. Ist im Zuge eines Trägerwechsels erstmals eine Sicherheit zu leisten, so bezieht sich die Freigrenze auf den Restbuchwert des geförderten Einzelvorhabens zum Zeitpunkt des Trägerwechsels. Der Restbuchwert wird gemäß Nr. 1 des Grundsatzschreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG); Förderrechtliche Abwicklung der Schließung von Krankenhäusern bzw. des teilweisen Ausscheidens von Krankenhäusern aus dem Krankenhausplan vom 25. Juli 2008 (Gz.: 62 - FV 6800 - 008 - 17186/08) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.

1.2   Freistellung

Von der Absicherungspflicht sind freigestellt:
Gebietskörperschaften,
kommunale Zweckverbände,
Kommunalunternehmen,
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
rechtlich selbständige Stiftungen,
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege.