Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

2. 

Abschnitt III Nr. 4.3 des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie des Verbands der privaten Krankversicherung e. V. zur Durchführung der Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 9. Januar 2013 (vgl. Anlage zum FMS vom 6. März 2013, Az.: 25 - P 1820 - 0912 - 8311/13) enthält Vorgaben zur anteiligen Zahlung der jeweiligen Beiträge an die regionalen Träger sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Beiträge im Jahr 2015 wie folgt anteilig zu zahlen:
zu 48,138 v. H. an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und
zu 51,862 v. H. an die Deutsche Rentenversicherung Bund.