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Text gilt ab: 01.01.2015

4.5 

Sportspiele
Überprüfung der Spielfertigkeiten in einem der Sportspiele Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball
7Bei der Anmeldung kann zwischen den Sportspielen gewählt werden. 8Die Prüfungsform wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und im SPET-Portal bekannt gemacht; organisatorisch notwendig werdende Änderungen bleiben vorbehalten. 9Die Prüferinnen und Prüfer haben das Recht, zur Sicherung des Prüfungszwecks in den Sportspielen beurteilungsadäquate Situationen zu arrangieren sowie ggf. zusätzlich die Demonstration von spielspezifischen Techniken zu fordern. 10Grundlage der Bewertung in den einzelnen Sportspielen sind die Ausführung der wichtigsten technischen Elemente und deren Anwendung im Spiel sowie spielgerechtes individual- und gruppentaktisches Angriffs- und Abwehrverhalten.
5.
Wertungstabellen (zu § 15 Abs. 2 Satz 1 QualV)
Die Bewertung messbarer Leistungen erfolgt anhand der Wertungstabellen laut Anhang.
6.
Prüfungsergebnis (zu § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 QualV)
1Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn