Inhalt

Text gilt ab: 15.09.2014

4.   Probezeitbeurteilung (Art. 55 Abs. 2 LlbG)

4.1   Beurteilungszeitraum

Der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der individuellen Probezeit. Wird die Probezeit verlängert, so ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die lediglich den Verlängerungszeitraum umfasst. Sofern eine Kürzung der Probezeit in Betracht kommt, wird auf Abschnitt 3 Nr. 10.2.2 VV-BeamtR verwiesen.

4.2   Form und Ausgestaltung der Probezeitbeurteilung

Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen. Auf Abschnitt 3 Nr. 10.2 VV-BeamtR wird verwiesen.

4.3   Verfahren bei Probezeitbeurteilungen

4.3.1  

Die Probezeitbeurteilungen sind unverzüglich zu eröffnen. Alle Probezeitbeurteilungen unterliegen der Überprüfung durch die jeweils vorgesetzte Dienstbehörde, sofern nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Einwendungen, denen die Beurteilerin bzw. der Beurteiler nicht abhilft, sind zusammen mit der Probezeitbeurteilung und einer Stellungnahme der Beurteilerin bzw. des Beurteilers vorzulegen.
Ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vorgesetzte Dienstbehörde, so findet eine Überprüfung nur dann statt, wenn Einwendungen gegen die Probezeitbeurteilung erhoben wurden und den Einwendungen nicht abgeholfen wurde.
Die Nrn. 2.5.6, 2.8.3, 2.8.5 Abs. 2 und 4 und Nr. 2.8.6 gelten entsprechend.

4.3.2  

Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so durchzuführen, dass die Beamtin bzw. der Beamte mit dem Ablauf der abzuleistenden Probezeit ohne Zeitverlust in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann, sofern sie bzw. er hierfür geeignet ist. Kommt eine Kürzung der Probezeit in Betracht und sind für die Erstellung der Probezeitbeurteilung nach Art. 55 Abs. 2 LlbG in Verbindung mit Art. 60 LlbG und den Vollzug des Art. 36 LlbG bzw. des Art. 53 LlbG unterschiedliche Behörden zuständig, so bedarf es eines frühzeitigen Hinweises an die für die Kürzung der Probezeit zuständige Behörde. Hierzu ist zunächst ein Entwurf zu erstellen und so rechtzeitig vorzulegen, dass die Beamtin bzw. der Beamte mit Ablauf der verkürzten Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann. Eine Überprüfung durch die vorgesetzte Dienstbehörde ist nur dann erforderlich, wenn sich Abweichungen zum Vorschlag ergaben oder wenn die Beamtin bzw. der Beamte gegen die Probezeitbeurteilung Einwendungen erhebt.

4.3.3  

Die Beamtin bzw. der Beamte soll die Probezeit grundsätzlich voll ausschöpfen können. Stellt sich jedoch während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass die Beamtin bzw. der Beamte die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und gegebenenfalls des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen.

4.3.4  

Es ist nicht zulässig, die Beamtin bzw. den Beamten durch die Eröffnung der Probezeitbeurteilung erstmals mit der Auffassung der bzw. des Dienstvorgesetzten zu konfrontieren, dass sie bzw. er die Probezeit nicht bestehen wird oder noch nicht bestanden hat. Die bzw. der Vorgesetzte ist, sobald sich Anzeichen ergeben, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, vielmehr verpflichtet, die Beamtin bzw. den Beamten auf die für sie bzw. ihn negative Entwicklung aufmerksam zu machen und gegebenenfalls auch durch mehrmalige deutliche Hinweise auf eine Besserung hinzuwirken.