Inhalt

Text gilt ab: 15.09.2014

1.   Allgemeines

1.1   Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten sowie die Leistungsfeststellung nach Art. 62 LlbG im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

1.2   Allgemeine Grundlagen

Diese Richtlinien gelten ergänzend zu folgenden allgemeinen Grundlagen:
Teil 4 des LlbG,
Abschnitt 3 und 5 der VV-BeamtR.

1.3   Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter

Bei der Beurteilung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten sind § 95 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), Art. 21 LlbG sowie die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen über Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl S. 605, StAnz Nr. 51/52) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auf Nr. 9 TeilR – insbesondere zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – wird ausdrücklich hingewiesen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 5 VV-BeamtR). Entsprechendes gilt für die Leistungsfeststellung (vgl. auch Abschnitt 5 Nr. 6.1.2 VV-BeamtR).
Die nach diesen Vorschriften gebotene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungen an einzelnen Beurteilungen ist nach Absprache mit der Hauptschwerbehindertenvertretung auf Antrag der betroffenen Beamtinnen und Beamten erforderlich. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind rechtzeitig und schriftlich vor der Erstellung der Beurteilungen auf die Beteiligungsmöglichkeit hinzuweisen. Vor einer periodischen Beurteilung hat die Dienststellenleitung die Schwerbehindertenvertretung des Amts schriftlich über die bevorstehende Beurteilung in Kenntnis zu setzen. Auf die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX wird hingewiesen.

1.4   Gleichbehandlung

Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer noch schwerbehinderte Beamtinnen oder Beamte bevorzugt oder benachteiligt werden.
Eine Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung sowie als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter bzw. als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken (vgl. Abschnitt 3 Nr. 4 VV-BeamtR). Maßstab für eine leistungsgerechte Beurteilung von Teilzeitkräften, insbesondere bei den Einzelmerkmalen gemäß Nr. 2.6.1 (Quantität) und Nr. 2.6.6 (Einsatzbereitschaft und Motivation), ist die Leistung, die im Rahmen der reduzierten Arbeitszeit erbracht werden kann.
Gleichstellungsbeauftragte sind bei dienstlichen Beurteilungen auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes – BayGlG). Bei Dienststellen ohne Gleichstellungsbeauftragte wirken die dafür bestellten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (Art. 15 Abs. 2 BayGlG) als Mittler zwischen Antragstellerinnen und Antragstellern – zu Beurteilende – und den zuständigen Gleichstellungsbeauftragten sowie im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 BayGlG mit.