Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

2.   Rückgriffs- und Ersatzansprüche gegen Bedienstete

2.1  

1Für die Entscheidung, ob wegen eines Fremdschadens gegen Bedienstete der Ausgangsbehörde (Nr. 2.3.3 VollzBekVertrV) Rückgriff genommen wird, ist die vorgesetzte Behörde (Nr. 1.3) zuständig. 2Die Ausgangsbehörde teilt der vorgesetzten Behörde den Sachverhalt mit, wenn sie einen Anspruch anerkannt oder im Vergleichswege erledigt hat oder wenn sie gemäß Nr. 6.2.1 VollzBekVertrV beteiligt worden ist. 3Übersteigt der Fremdschaden 15.000 Euro oder ist die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, so ist vor der Entscheidung dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.

2.2  

1Für die Entscheidung, ob wegen eines Eigenschadens ein Ersatzanspruch gegen einen Bediensteten gegeben ist, sind zuständig
der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Generalstaatsanwalt für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs,
der Generalstaatsanwalt in München für die Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt, die ihren Sitz im Oberlandesgerichtsbezirk München hat, und für die Bediensteten der Jugendarrestanstalt Landau a. d. Isar,
der Generalstaatsanwalt in Nürnberg für die Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt, die ihren Sitz in den Oberlandesgerichtsbezirken Nürnberg oder Bamberg hat, und für die Bediensteten der Justizvollzugsschule.
2Übersteigt der Eigenschaden 5.000 Euro oder ist die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung, so ist vor der Entscheidung dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.

2.3  

Bei der Behandlung von Rückgriffs- und Ersatzansprüchen verfährt die nach Nr. 2.1 oder 2.2 zuständige Stelle gemäß Nr. 6.3 VollzBekVertrV.

2.4  

Die besonderen Vorschriften der Kraftfahrthaftungsbekanntmachung (KH-Bek) vom 31. Juli 2014 (FMBl S. 152) bleiben unberührt. Das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Augsburg – kann eine außergerichtliche Regulierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen mit Beteiligung von staatlichen Fahrzeugen im Rahmen des konzentrierten Verfahrens durchführen.