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Text gilt ab: 01.01.2015

3.   Kassenrechtliche Behandlung

1In der Begründung zu den Kassenanordnungen über den Ersatz von Schäden ist nach VV Nr. 10.3.1 Satz 3 zu Art. 70 BayHO zu vermerken, ob und mit welchem Ergebnis die Frage der Ersatzpflicht eines Dritten geprüft worden ist. 2Wird von einem Rückgriff abgesehen, so ist anzugeben, ob ein Rückgriff deshalb unterbleibt, weil ein Anspruch nicht besteht, oder, soweit hierüber bereits eine Entscheidung vorliegt, der Anspruch niedergeschlagen oder erlassen worden ist (Art. 59 BayHO; VV Nr. 2 und 3 zu Art. 59 BayHO).