Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2014

2. Der Einsatz der Förderlehrkräfte im Unterricht und bei Schulveranstaltungen

2.1 Formen des Einsatzes im Unterricht

Gemäß Art. 60 BayEUG unterstützt die Förderlehrkraft den Unterricht. Die Mitwirkung im Unterricht kann in einer direkten oder indirekten Kooperation erfolgen. Die Fördermaßnahmen erfolgen in Absprache zwischen Kooperationslehrkraft und Förderlehrkraft nach den unterrichtlichen Notwendigkeiten. Die Förderlehrkraft kann auch selbstständig und eigenverantwortlich unterrichtliche Aufgaben übernehmen.
Für den selbstständigen und eigenverantwortlichen Einsatz an Grund- und Mittelschulen kommen in Frage:
Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens oder mit besonderem Förderbedarf (§ 27 Abs. 6 GrSO und § 36 Abs. 9 MSO)
Förderung (förderlehrerspezifische Tätigkeiten) von Schülerinnen und Schülern im Bereich Deutsch als Zweitsprache (§ 29 GrSO und § 38 MSO)
Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler mit deutscher Muttersprache
Leitung von Arbeitsgemeinschaften gemäß Nr. 7 der Bestimmungen zur Stundentafel der Grundschule (§ 33 Abs. 1 GrSO) sowie Nr. 4 der Stundentafel für die Mittelschule (§ 42 Abs. 1 MSO)
Erteilung von differenziertem Sportunterricht sowie Schwimmunterricht im Rahmen des Basisportunterrichts. Die dafür notwendigen und eigens geregelten Voraussetzungen müssen gegeben sein. Das Erbringen dieser Voraussetzungen ist eine freiwillige Leistung der Förderlehrkraft.
Bei einer Verwendung an Förderschulen gelten die Einsatzbereiche in analoger Form. Hier kommen insbesondere Maßnahmen nach § 39 VSO-F in Betracht.

2.2 Organisation und Durchführung des Einsatzes im Unterricht

2.2.1 Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ist zuständig und verantwortlich für den Einsatz der Förderlehrkraft an seiner Schule. Sie bzw. er erstellt zu Beginn des Schuljahres in pädagogischer Verantwortung und in Absprache mit der Förderlehrkraft sowie den vorgesehenen Kooperationslehrkräften einen Einsatzplan für alle im Unterricht abzuleistenden Stunden. Dabei legt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter fest, in welchen Klassen die Förderlehrkraft bei der Förderung der Schülerinnen und Schüler mitwirkt und welche eigenverantwortlichen Tätigkeiten sie übernimmt. Der Einsatz soll im Laufe des Schuljahres den veränderten Bedarfen angepasst werden.
Kriterien für die Mitwirkung in einzelnen Klassen sind der Förder- und Differenzierungsbedarf sowie ggf. die Schülerzahl. Die Zahl der Klassen, in denen eine Förderlehrkraft eingesetzt ist, sowie die Zahl der Kooperationslehrkräfte soll fünf nicht übersteigen.

2.2.2 Aufgaben der Kooperationslehrkraft

Die Kooperationslehrkraft ist für den Einsatz der Förderlehrkraft in ihrer Klasse verantwortlich. Sie legt in Absprache mit der Förderlehrkraft Ziel und Form der Zusammenarbeit fest, bespricht diese rechtzeitig mit der Förderlehrkraft und stellt ihr alle notwendigen Informationen, insbesondere zum Lernstand der Schülerinnen und Schüler, zur Verfügung. In Fragen der Notengebung liegt die Verantwortung bei der Kooperationslehrkraft. Um die Zusammenarbeit im Interesse der Schülerinnen und Schüler möglichst effektiv zu gestalten, ist die Kooperationslehrkraft gehalten, die Förderlehrkraft über die Situation der Klasse kontinuierlich und umfassend zu informieren.

2.2.3 Aufgaben der Förderlehrkraft

Die Förderlehrkraft unterstützt Klassen und Gruppen als kooperative Lernbegleitung. Dabei gestaltet sie die übernommenen unterrichtlichen Aufgaben auf der Grundlage von Lernstandsanalysen der Kooperationslehrkraft und daraus entwickelten Förderplänen selbstständig. Sie informiert die Kooperationslehrkraft kontinuierlich und umfassend über die Ergebnisse ihrer Arbeit. Auf diese Weise trägt sie dazu bei, dass die Kooperationslehrkraft ihrer Gesamtverantwortung für die Klasse, welche sie in der Regel als Klassenleiterin bzw. Klassenleiter führt, gerecht werden kann. Bei Bedarf steht die Förderlehrkraft ggf. gemeinsam mit der Kooperationslehrkraft den Erziehungsberechtigten für die Beratung zur Verfügung.
Die selbstständig übernommenen unterrichtlichen Aufgaben gemäß Nr. 2.1 Abs. 2 plant und gestaltet die Förderlehrkraft eigenverantwortlich.

2.3 Einsatz der Förderlehrkraft bei außerunterrichtlichen schulischen Aufgaben

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann die Förderlehrkraft auch für besondere Aufgaben im Rahmen eines pädagogisch gestalteten Schullebens einsetzen. Dazu zählen Organisation und Gestaltung von Gemeinschaftsveranstaltungen sowie die Mitwirkung bei schulischen Vorhaben, wie Unterrichtsgängen und Projekttagen. Einsätze bei Klassenfahrten und Aufenthalten in Schullandheimen oder Jugendherbergen sollen im Einvernehmen mit der Förderlehrkraft erfolgen.
Bei entsprechender Qualifikation kann die Förderlehrkraft auch für die Aufgabe einer Systembetreuerin bzw. eines Systembetreuers eingesetzt werden.

2.4 Einsatz zu Unterrichtsvertretungen

Förderlehrkräfte sollen nach Möglichkeit nicht zu Unterrichtsvertretungen herangezogen werden. In unabweisbaren Fällen kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter aber auch die Förderlehrkraft zur kurzfristigen Unterrichtsvertretung einteilen. Ist die verwaiste Klasse der Förderlehrkraft aufgrund ihrer Mitarbeit in dieser Klasse vertraut, so führt die Förderlehrkraft angemessene förderlehrerspezifische Aufgaben durch. In anderen Klassen arbeitet die Förderlehrkraft im Vertretungsfall förderlehrerspezifisch auf Weisung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters oder einer von dieser bzw. diesem beauftragten Lehrkraft. Für langfristige Unterrichtsaushilfen darf die Förderlehrkraft nicht eingesetzt werden.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter informiert die Förderlehrkraft und die Kooperationslehrkraft rechtzeitig über die vorgesehene Vertretung und achtet darauf, dass die Kontinuität des Unterrichtseinsatzes für die Förderlehrkraft nach Möglichkeit gesichert bleibt. Der selbstständig erteilte Unterricht soll von dieser Verwendung nicht berührt werden. Der Einsatz der Förderlehrkraft gemäß Nrn. 2.3 und 2.4 soll insgesamt den Umfang von fünf Unterrichtsstunden pro Woche nicht überschreiten.