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Text gilt ab: 01.08.2014

3. Der Einsatz der Förderlehrkraft im Rahmen der Verwaltungsstunden

Die Arbeit der Schule kann durch den Einsatz der Förderlehrkraft für pädagogisch ausgerichtete außerunterrichtliche Tätigkeiten wirksam verbessert werden. Der Förderlehrkraft sind daher im Rahmen ihrer Arbeitszeit insbesondere Tätigkeiten wie die Betreuung der Lehrer- und Schülerbücherei, der Mediensammlung und der audiovisuellen und elektronischen Geräte, von Ausstellungen, Wettbewerben sowie die Führung der Schulchronik zuzuweisen. Die Förderlehrkraft kann auch die Aufgaben einer Verkehrslehrerin bzw. eines Verkehrslehrers und/oder Sicherheitsbeauftragten übernehmen. Die Übertragung durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter erfolgt jeweils für die Dauer eines Schuljahres. Diese Tätigkeiten bedürfen keiner stundenplanmäßigen Festlegung. Sie unterscheiden sich grundsätzlich von den Tätigkeiten, die einer Verwaltungsangestellten zuzuordnen sind. Der Nachweis ergibt sich aus dem Arbeitsvollzug. Wahrgenommene Aufsichtszeiten, zu denen die Schule nach § 31 GrSO, § 40 MSO oder § 44 VSO-F verpflichtet ist, sind im Umfang bis zu maximal zwei Vollstunden auf diese Arbeitszeit anzurechnen. Bei Teilzeiten, Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen sind die Verwaltungsstunden entsprechend zu kürzen (siehe KMBek zur Arbeitszeit der Förderlehrer vom 22. Juni 1992 (KWMBl I S. 393), zuletzt geändert durch KMBek vom 17. Februar 2012 (KWMBl S. 129)).